X ZR 80/07
BUNDESGERICHTSHOF
vom
2. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 545 Abs. 1
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2008 - X ZR 80/07 - Kammergericht, LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Die Revision gegen das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21. August 2008 Bezug genommen.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning