Xa ZR 110/08

16.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF

vom

16. Dezember 2010

in der Patentnichtigkeitssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


PatG §§ 110 ff.; ZPO § 69, § 263, § 516 Abs. 3


Nimmt der Kläger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zurück, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen Streithelfer, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286).


BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08 - Bundespatentgericht


Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster

beschlossen:

Die Klägerinnen werden des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Der Antrag der Streithelferin, das Berufungsverfahren mit ihr als neuer Klägerin fortzuführen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf sieben Millionen Euro festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Das Bundespatentgericht hat die von den Klägerinnen erhobene Nichtigkeitsklage gegen das europäische Patent 674 769 abgewiesen, das einen Magnetowiderstandssensor betrifft. Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 ist die Streithelferin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerinnen beigetreten. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 haben die Klägerinnen aufgrund einer außergerichtlichen Einigung die Berufung zurückgenommen.

[2] Die Streithelferin beantragt, in die prozessuale Stellung der Nichtigkeitsklägerin einzutreten und das Berufungsverfahren fortzuführen. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, die Klägerinnen des Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Die Klägerinnen haben keine Stellungnahme abgegeben.

[3] II. Entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist der Verlust des Rechtsmittels auszusprechen. Der Antrag der Streithelferin auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens ist zurückzuweisen. Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Berufung seitens der Klägerinnen beendet worden.

[4] Die Streithelferin ist zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Hauptpartei anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II) und wäre deshalb grundsätzlich berechtigt, auch gegen den Willen der Klägerinnen ein Berufungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass sie dieses Rechtsmittel selbst fristgerecht eingelegt hätte; dies war indessen nicht der Fall. Ein als Streitgenosse anzusehender Streithelfer, der nicht selbst Berufung eingelegt hat, erlangt nur eine vom Rechtsmittelkläger abhängige Stellung. Die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286; ebenso für den Fall der Klagerücknahme BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297, 298 - Nebenintervention).

[5] Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerinnen hat deshalb zur Beendigung des Rechtsstreits und zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für den von der Streithelferin angestrebten Klägerwechsel.

[6] III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 1 GKG.

Keukenschrijver Mühlens Bacher

Hoffmann Schuster

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