XI ZR 487/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
20. Januar 2009
Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 167, 195, 199
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4 (Fassung vom 27. April 1993)
RBerG Art. 1 § 1 (Fassung vom 30. August 1994)
a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG.
b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07 - OLG Karlsruhe, LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung.
[2] Die Kläger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine 49 Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler geworben, sich an der "D. KG" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichneten am 17. September 1997 ein als "Treuhandauftrag und Vollmacht" überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die P. GmbH (künftig: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte, beauftragten, für sie über die Treuhänderin die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung ein Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich zur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme.
[3] Der Zeichnungsschein enthält folgende von den Klägern gesondert unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung:
"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die P. GmbH . Grundlagen sind der Verkaufsprospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages."
[4] Auf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen:
"Mit dem vorliegenden "Treuhandauftrag und Vollmacht" beauftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzuschließen. ... Soweit vom Anleger beauftragt, schließt der Treuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Darlehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten."
[5] Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit der Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt:
"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluss-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten einen erfahrenen Ratgeber zur Seite."
[6] Den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages nahm die Treuhänderin am 9. Oktober 1997 an und schloss am 14./27. Oktober 1997 in Vertretung der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einen bis zum 1. November 2006 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich 7,95%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 397,60 DM beginnend ab dem 1. Februar 1998. Die Angabe des Gesamtbetrages aller voraussichtlich von den Klägern zu erbringender Leistungen fehlt in der Darlehensurkunde. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente neben der Verpfändung des Fondsanteils die vom Kläger erklärte Abtretung einer Lebensversicherung. Nach Valutierung des Darlehens leisteten die Kläger bis einschließlich 1. Februar 2006 an die Beklagte abzüglich der empfangenen Fondsausschüttungen Darlehensraten in Höhe von 11.209,48 .
[7] Die Kläger haben u.a. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB sowie gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (Vorschriften des VerbrKrG nachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Sie haben Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.209,48 nebst Zinsen sowie Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangt und Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen sie zustehen. Hilfsweise haben sie Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% jährlich beantragt.
[8] Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag geleisteten und noch zu leistenden Teilzahlungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Neuberechnung vom Vertragsbeginn an vorzunehmen ist.
[9] Während die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, soweit sie abgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe:
A.
[10] Entgegen der Ansicht der Beklagten sind beide Revisionen, auch die der Kläger, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen und sie nicht auf seine Entscheidung über den Neuberechnungsanspruch beschränkt, durch die allein die Beklagte beschwert ist. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, 2159, Tz. 6).
[11] Das ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Revision sei "schon" mit Rücksicht auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLGR 2007, 192, Tz. 45) zuzulassen. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung des Neuberechnungsanspruches aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage eines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Die für die Zulassung der Revision gegebene Begründung bezieht sich zwar auf die Verurteilung der Beklagten. Die Beifügung des Wortes "schon" spricht aber dafür, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts neben dem angeführten noch einen weiteren, die abgewiesenen Ansprüche der Klägerin betreffenden Zulassungsgrund gibt. Jedenfalls ist eine solche Auslegung nicht ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht klar ist.
B.
[12] Die Revisionen der Parteien sind unbegründet.
[13] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:
[14] Zwischen den Parteien sei am 14./27. Oktober 1997 ein Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Treuhänderin wirksam vertreten worden seien. Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Bewirkung des Fondsbeitritts und zum Abschluss des Darlehensvertrages verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei daher nicht gem. § 134 BGB nichtig. Der Treuhandauftrag und die Vollmacht seien im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet. Durch die inhaltlich beschränkte Vollmacht werde der Treuhänderin nur die Befugnis eingeräumt, zur Durchführung des Treuhandvertrages die mittelbare Kapitalbeteiligung zu begründen, das hierfür erforderliche Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und den Gesellschaftsanteil zu verwalten. Der Hinweis auf der Rückseite des Zeichnungsscheins, dass die Einschaltung der Treuhänderin zur wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung führe und den Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur Seite stehe, ändere daran nichts. Der Hinweis stelle eine bloß werbende Anpreisung, nicht die Beschreibung des Vollmachtsinhalts dar und sei nicht geeignet, den Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit der Treuhänderin in den Bereich der rechtlichen Beratung zu verschieben. Die Einschaltung der Treuhänderin diene vielmehr vor allem der "wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung".
[15] Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Fehlens der Gesamtbetragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar enthalte der Darlehensantrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht. Da die Kläger das Darlehen empfangen hätten, sei dieser Fehler aber geheilt worden und der Darlehensvertrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Allerdings vermindere sich der vertraglich geschuldete Zins für das Darlehen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von jährlich 4%. Der aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG folgende Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen werde entgegen der Auffassung des Landgerichts durch die Verjährungseinrede der Beklagten zeitlich nicht begrenzt. Der Neuberechnungsanspruch diene zwar der Durchsetzung des Anspruchs auf die Rückzahlung überzahlter Zinsen. Er komme daher als Nebenforderung nicht mehr in Betracht, wenn dieser Hauptanspruch etwa wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei. Das gelte aber nicht für ein Annuitätendarlehen, wie es hier gegeben sei. Bei diesem sei von der in ihrer Gesamthöhe feststehenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, während der jeweils verbleibende Rest der Kapitaltilgung diene. Deshalb bestehe hinsichtlich der vom Darlehensgeber aufgrund der Formnichtigkeit des Vertrages zuviel berechneten Zinsen kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Vielmehr sei in einem solchen Fall - wie allgemein, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet habe - lediglich die Verrechnung der gezahlten Darlehensraten zu berichtigen. Der fälschlicherweise auf den Zinsanteil berechnete Betrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 352, 354 f.) zur Tilgung zu verwenden. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze seien auch auf formunwirksame Darlehensverträge zu übertragen. Zumindest dürfe die Beklagte gemäß § 242 BGB die Verrechnung der überzahlten Zinsanteile auf die Darlehensrückzahlungsschuld allein schon deshalb nicht verweigern, weil sie die Formnichtigkeit zu vertreten habe.
[16] II. 1. Revision der Kläger
[17] Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien bejaht hat, weil die Treuhänderin von den Klägern wirksam zur Aufnahme des Finanzierungsdarlehens bevollmächtigt gewesen sei, halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint.
[18] a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch die dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht erfasst (st.Rspr., BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227, Tz. 12; 174, 334, 338, Tz. 15; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441, Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 15, vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686, Tz. 26 und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359, 2362, Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.).
[19] Dagegen ist eine in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschränkt und unabhängig von einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht erteilt worden ist, neben der sie eine selbständige Bedeutung haben sollte (vgl. etwa BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15; Senatsurteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, 110, Tz. 20 und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359, 2362, Tz. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
[20] Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1675, Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, 218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3).
[21] b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht dem Zeichnungsschein rechtsfehlerfrei keine umfassende Rechtsbesorgungsvollmacht entnommen. Die Treuhänderin ist im Zeichnungsschein mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Abwicklung der Fondsbeteiligung einschließlich ihrer Finanzierung beauftragt worden. Allein hierauf bezieht sich die erteilte Vollmacht. Der Schwerpunkt der von der Treuhänderin geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treuhänderin hat auch kein Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern ausweislich der im Zeichnungsschein aufgeführter Aufträge und des in Bezug genommenen Treuhandvertrages lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treuhandauftrag", nach dem die Treuhänderin den Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, enthält keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, lediglich um eine werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat.
[22] 2. Die Revision der Beklagten
[23] Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Neuberechnungsanspruch der Kläger ab Vertragsbeginn bejaht und die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreifen lassen.
[24] a) Das Berufungsgericht ist zu Recht - was von der Revision auch nicht angegriffen wird - davon ausgegangen, dass der wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtige Darlehensvertrag (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG) durch Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gültig geworden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
[25] b) Die Heilung des Formmangels hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Die Kläger können daher nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten verlangen. Darüber hinaus haben sie einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310) und können bis zur Neuberechnung die Zahlung weiterer Raten nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern (BGHZ 149, 302, 311).
[26] c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Neuberechnungsanspruchs auch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 verneint.
[27] aa) Im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, maßgeblich für die Verjährung des Neuberechungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei die Verjährung eines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen.
[28] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Neuberechnungs- und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig nebeneinander und gewähren unterschiedliche Rechte (BGHZ 149, 302, 310 f.). Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht lediglich ein Hilfsanspruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung etwaiger Bereicherungsansprüche zu ermöglichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 f., Tz. 32 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Bereicherungs- und der Neuberechnungsanspruch nicht kongruent. Während der Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzahlungen erfasst (BGHZ 149, 80, 89), besteht der Anspruch auf Neuberechnung darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Er entsteht bereits mit Heilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der Kreditnehmer eine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf Berechnung der zukünftig fällig werdenden Teilleistungen. Aus dieser Selbständigkeit des Neuberechnungsanspruchs folgt, dass er unabhängig von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers einer eigenständigen Verjährung unterliegt.
[29] bb) Der Neuberechnungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Revision weder nach § 197 BGB a.F. noch nach § 195 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. verjährt.
[30] (1) Eine Verjährung nach § 197 BGB a.F. scheidet bereits deswegen aus, weil der Neuberechnungsanspruch kein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist. Er ist nach oben Gesagtem auch nicht ein bloßer Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung ratierlich gezahlter Zinsen.
[31] (2) Auch nach § 195 BGB a.F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. ist der Anspruch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte.
[32] (a) Nach § 199 Abs. 1 BGB, der auch in Übergangsfällen - wie hier - auf noch nicht nach § 195 BGB a.F. verjährte Ansprüche anzuwenden ist (Senatsurteil BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Neuberechnung entsteht bereits kraft Gesetzes ab Heilung des formnichtigen Vertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. § 494 Rdn. 63). Da die subjektiven Voraussetzungen bei einem Annuitätendarlehen - wie hier - wegen der leichten Erkennbarkeit des Fehlens der Gesamtbetragsangabe in der Regel mit Aushändigung des Darlehensvertrages an den Kreditnehmer vorliegen, würde das dazu führen, dass der Neuberechnungsanspruch lange vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verjährt wäre und der Kreditgeber die Neuberechnung trotz fortbestehenden Kreditvertrages verweigern könnte.
[33] (b) Das ist mit dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung den Kreditgeber, der es in der Hand hat, die Formvorschriften einzuhalten, mit Sanktionen belastet, die sich am Schutzzweck der jeweiligen Norm orientieren (BT-Drucks. 11/5462 S. 21). Das Kreditverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Kreditnehmer bis zu seiner Beendigung zur Erbringung von Teilzahlungen verpflichtet ist. Der Neuberechnungsanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungspflicht vermitteln (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der Neuberechnungsanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht des Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Kreditverhältnisses wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 195 Rdn. 26).
[34] Da das Darlehensverhältnis bei Klageerhebung noch bestand und die Kläger den Neuberechnungsanspruch erst nach Klageerhebung geltend gemacht haben, ist er danach nicht verjährt.
[35] III. Nach alledem waren die Revisionen der Parteien als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt den Klägern aufzuerlegen, weil der Wert der erfolglosen Revision der Beklagten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig ist und keine zusätzliche Kosten verursacht hat.
Nobbe Joeres Ellenberger
Maihold Matthias