XII ZB 134/07
BUNDESGERICHTSHOF
vom
28. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3
a) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg.
b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor, muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszugleichenden Anrechts entsprechen.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 134/07 - OLG Hamburg, AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 .
Gründe:
[1] I. Die Parteien streiten um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
[2] Sie hatten am 27. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 26. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
[3] In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar der Ehemann in Höhe von 246,28 und die Ehefrau in Höhe von 146,84 , jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994 als Ende der Ehezeit.
[4] Daneben hat der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf berufsständische Altersversorgung bei dem Notarversorgungswerk Hamburg (Beteiligte zu 1, im Folgenden: Hamburgische Notarversorgung) erworben, die der Versorgungsträger für einen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres mit (30 Versicherungsjahre x 1,0 persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient x 47,72 Rentensteigerungsbetrag =) 1.431,60 errechnet hat.
[5] Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es neben dem Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege des Rentensplittings ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin weitere Anwartschaften der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausgeglichen hat. Insoweit hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zum Ausgleich der dort für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau eine genau bezeichnete Lebensversicherung - zur Begründung einer Jahresrente von 2.628 DM, beginnend mit dem 1. Juni 2001 und fällig mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2013 - abzuschließen.
[6] Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert. Das Rentensplitting hat es den neuen Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) angepasst. Im Übrigen hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften und zu Gunsten der Ehefrau, bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats, im Wege der Realteilung einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, zur Begründung einer monatlichen Rente in Höhe von 402,27 mit Rentenzahlungsbeginn am 1. Oktober 2010.
[7] Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
[8] II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
[9] 1. Das Oberlandesgericht hat zum Ausgleich der Wertdifferenz in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von ([246,28 - 146,84 =] 99,44 / 2 =) 49,72 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
[10] Daneben hat es - ebenfalls zu Gunsten der Ehefrau - die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausgeglichen. Da sich die Höhe der von der Hamburgischen Notarversorgung an den Ehemann zu leistenden Altersversorgung weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit, noch nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge, noch nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemesse, sondern nach einem eigenen Berechnungsschlüssel, sei der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen.
[11] Die maßgebliche Altersgrenze für das Ruhegehalt liege gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Zwar könne der Notar bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine verminderte, vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen oder auch den Rentenbeginn mit der Folge einer Erhöhung der Rente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben. Die dann eintretende Kürzung oder Erhöhung der Altersrente zeige allerdings, dass die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung - abweichend von der Altersgrenze des § 48 a BNotO - als allgemeine Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimme. Die Gesamtversorgungszeit sei deswegen auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu begrenzen.
[12] Die Gesamtversorgungszeit habe hier bereits am 2. Januar 1978 begonnen, weil der Ehemann seit dieser Zeit als Notarassessor und später als Notar tätig gewesen sei und diese Tätigkeit über die Übergangsregelung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre in die Höhe der Hamburgischen Notarversorgung eingegangen sei. Nach § 1587 Abs. 1 BGB finde der Versorgungsausgleich statt, soweit von den geschiedenen Eheleuten in der Ehezeit Anwartschaften oder auch nur Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden seien. Eine solche Aussicht liege schon vor, wenn eine Beschäftigung so ausgelegt sei, dass der Beschäftigte bei gewöhnlichem Verlauf der eingeschlagenen Laufbahn eine Rechtsstellung erlangen werde, die ihm eine Versorgungsanwartschaft verschaffe. Eine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB bestehe schon dann, wenn - auch ohne einen Rechtsanspruch hierauf - die künftige Gewährung einer Versorgung in hohem Maße als gesichert angesehen werden könne, weil sie in der Vergangenheit gewährt wurde und bei einem normalen Verlauf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einrichtung auch für die Zukunft davon ausgegangen werden könne. Weil nach dem unbestrittenen Vorbringen der Ehefrau in der Vergangenheit bis zur Gründung der Hamburgischen Notarversorgung für alle aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Notare von der Hamburgischen Notarkammer eine festgesetzte Versorgung gezahlt worden sei, habe der Ehemann auch während seiner Tätigkeit als Notarassessor und Notar in der Zeit vor Januar 1992 Aussichten auf eine Notarversorgung erworben, die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hamburgische Notarversorgung der Sache nach die Versorgung der Notare aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit durch die vorher bestehende Fürsorgeeinrichtung fortgesetzt habe.
[13] Auf der Grundlage einer Gesamtversicherungszeit des Ehemannes vom 2. Januar 1978 bis zum 31. März 2008 sowie einer Ehezeit vom 2. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1994 ergebe sich ein Ehezeitanteil der auf das 65. Lebensjahr des Ehemannes bezogenen Versorgungsanwartschaften in Höhe von 804,54 . Die Hälfte dieses Betrages, mithin 402,27 , seien deswegen zu Gunsten der Ehefrau auszugleichen.
[14] Der Ausgleich erfolge nach der Satzung der Beteiligten zu 1 im Wege der Realteilung durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Diese Art des Ausgleichs sei nicht zu beanstanden, weil die Realteilung in der vorgesehenen Ausgestaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu einer angemessenen, d.h. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in etwa gleichwertigen Aufteilung der vorhandenen Anwartschaften führe. Insoweit bestehe für das Gericht auch nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz, nämlich darauf, ob die Durchführung der Realteilung im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führe. Allein der Umstand, dass der für die Ehefrau abzuschließende Lebensversicherungsvertrag unter Umständen für die später zu zahlende Rente nicht derselben Wertsteigerung unterliegen könne, wie die vom Versorgungswerk zu zahlende Altersrente, könne eine unangemessene Benachteiligung nicht begründen; etwaige erhebliche Abweichungen könnten im Rahmen einer Abänderung nach § 10 a VAHRG geltend gemacht werden. Zwar beschränke die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung die durch Realteilung zu begründenden Anwartschaften auf eine Altersrente unter Ausschluss von Anwartschaften auf eine Invaliditätsrente. Auch das führe im vorliegenden Fall nicht zu einem unangemessenen Ergebnis. Eine Benachteiligung der Ehefrau sei schon deswegen nicht gegeben, weil sie ohnehin keine Absicherung für einen Invaliditätsfall mehr erlangen könne. Nach § 43 SGB VI könnten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn sie u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und zudem die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Diese Voraussetzungen könne die Ehefrau nach eigenem Vorbringen nicht mehr erfüllen.
[15] Da § 20 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1 bestimme, dass zum Zwecke der Realteilung eine Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Betrag abzuschließen sei, habe das Gericht nicht darüber zu befinden, welchen genauen Lebensversicherungsvertrag das Versorgungswerk abzuschließen habe. Es sei lediglich auszusprechen, dass das Versorgungswerk zu Lasten der für den Ehemann bei der Hamburgischen Notarversorgung bestehenden Anwartschaften für die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag mit einer monatlichen Rente in Höhe des Ausgleichsbetrages von 340,18 (richtig: 402,27 ) abzuschließen habe und zwar bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats.
[16] 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[17] a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der auszugleichenden Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes allerdings von der Regelung in § 13 Abs. 1 der aktuellen Satzung ausgegangen. Danach errechnet sich der Monatsbetrag der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrages, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
[18] aa) Als Rentensteigerungsbetrag hat das Oberlandesgericht den vom Versorgungsträger in § 13 Abs. 2 der Satzung für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 festgesetzten Betrag von 47,72 berücksichtigt. Schon dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist und das Oberlandesgericht deswegen von dem Rentensteigerungsbetrag am 31. Dezember 1994, als dem Ende der Ehezeit, hätte ausgehen müssen. Ob dieser Betrag bis 2004 oder - wie die Ehefrau vermutet - in der Folgezeit gestiegen ist und ob sich daraus sogar eine Volldynamik der Versorgungsanwartschaft ergibt, ist für die Berechnung des auszugleichenden Betrages im Wege der Realteilung zunächst unerheblich und erst bei einer eventuellen Dynamisierung im Rahmen der Ausgleichsform zu berücksichtigen.
[19] bb) Als anzurechnende Versicherungsjahre gelten nach § 13 Abs. 3 der Satzung u.a. die Jahre, in denen Beiträge nach der Satzung entrichtet worden sind. Solche Beiträge hat der Ehemann seit Gründung des Versorgungswerks zum 1. Januar 1992 fortlaufend entrichtet. Davor war er allerdings bereits seit dem 2. Januar 1978 zunächst als Notarassessor und seit dem 1. Juni 1981 als Notar tätig. Vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung wäre ihm im Alters- oder Invaliditätsfall - allerdings ohne Rechtsanspruch - eine von der freiwilligen Fürsorgeeinrichtung der Notarkammer festgesetzte Versorgung gezahlt worden. Solche Leistungen werden nach § 20 der früheren Satzung vom 7. Juni 1991 seit Gründung der Hamburgischen Notarversorgung nicht mehr gewährt. Zum Ausgleich wird zugunsten der Mitglieder, die bereits bei Inkrafttreten der Satzung in Hamburg als Notare tätig waren, nach § 30 Abs. 1 Satz 4 der aktuellen Satzung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Mitgliedschaft von mindestens 360 Monaten zugrunde gelegt.
[20] Ausgehend von dieser Besitzschutzregelung hat das Oberlandesgericht für den Fall des Rentenbeginns mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu Recht eine Mindestversicherungszeit von 360 Monaten zugrunde gelegt. Allerdings verkürzt bzw. verlängert sich diese anzurechnende Mindestversicherungszeit bei Beendigung der Mitgliedschaft vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres um die entsprechende Anzahl der Monate (§ 30 Abs. 1 Satz 4 der Satzung).
[21] cc) Soweit das Oberlandesgericht, der Auskunft der Hamburgischen Notarversorgung folgend, einen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten von 1,0 berücksichtigt hat, wird dies von den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung ergibt sich der Beitragsquotient aus dem Verhältnis der gezahlten Beiträge zu den Regelpflichtbeiträgen. Zwar ist der monatliche Regelbeitrag durch die Satzungsänderung zum 1. Januar 2004 von früher 600 DM (§ 16 Abs. 2 der früheren Satzung) auf 5/10 des jeweiligen Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 158, 160 SGB VI (§ 22 Abs. 2 der aktuellen Satzung) angehoben worden. Das hat nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung allerdings keine Auswirkung auf den in der Vergangenheit erworbenen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Denn danach entspricht der frühere Regelbeitrag für die Zeit bis Ende 2003 dem neuen Regelpflichtbeitrag, sodass die in dieser Zeit gezahlten Beiträge weiterhin an dem früheren Regelbeitrag gemessen werden.
[22] Das Oberlandesgericht hätte deswegen dem Vortrag der Ehefrau nachgehen müssen, der Ehemann habe während der Ehezeit zumindest zeitweilig höhere Zahlungen als den Regelpflichtbeitrag in das Versorgungswerk eingezahlt. In diesem Fall hätte der Ehemann möglicherweise einen höheren durchschnittlichen Beitragsquotienten als 1,0 erworben und nach der Übergangsregelung in § 30 Abs. 1 der Satzung auch behalten. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Anwartschaften des Ehemannes also nicht um eine Mindestrente i.S. von § 30 Abs. 2 der Satzung, für die der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ohne Bedeutung ist.
[23] b) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Hamburgischen Notarversorgung zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen ist.
[24] aa) Die Höhe dieser Altersversorgung bemisst sich nicht ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit. Denn sie ist über den Beitragsquotienten auch von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig. Die vorrangig geltende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB ist hier nicht einschlägig.
[25] bb) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst. Das ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlangen) andererseits zugrunde liegen. Hier ist die Höhe der Altersrente aber zusätzlich von der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre abhängig. Auch der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient kann nicht mit einem Bruchteil entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, weil er nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrags zum Regelpflichtbeitrag abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).
[26] cc) Schließlich bemisst sich die Höhe dieser Altersversorgung auch nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Diese Vorschrift erfasst Versorgungsanrechte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen, und zwar im Wesentlichen durch die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungswerk (Zeitfaktor), die Höhe der geleisteten Beiträge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition. Zeit- und Wertfaktor können dabei auch zu einer einzigen Rechengröße (z.B. Entgeltpunkte, Steigerungszahlen oder Leistungszahlen) zusammengefasst sein. Allerdings hat der Senat die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB inzwischen so ausgelegt, dass der Ehezeitanteil solcher Versorgungen, wie derjenige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).
[27] Dem entspricht die Hamburgische Notarversorgung hier nicht. Zwar ist der Rentensteigerungsbetrag mit dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Grundsatz ist auch das Produkt aus den Versicherungsjahren und dem durchschnittlichen Beitragsquotienten mit den Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Wegen der Besitzschutzregelung in § 30 der Satzung können die Versicherungsjahre hier aber nicht - wie nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich - einzelnen Zeiten während oder außerhalb der Ehe zugeordnet werden. Denn die zu berücksichtigende Mindestzeit von 360 Monaten ist auf die Gesamtbeschäftigungszeit als Notar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, die (allerdings teilweise vor Gründung der Hamburgischen Notarversorgung) seit der Ernennung zum Notar am 1. Juni 1981 weniger als 27 Jahre ausmacht.
[28] dd) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der Gesamtversicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.).
[29] c) Die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ist allerdings ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
[30] aa) Als Beginn der für die Ruhegehaltsberechnung insgesamt zu berücksichtigenden Zeit hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - den 2. Januar 1978 berücksichtigt, weil der Ehemann an diesem Tag zum Notarassessor ernannt worden und sodann ununterbrochen als Notarassessor und Notar tätig geworden ist.
[31] Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass die Tätigkeit des Ehemannes vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung zu einer Versorgung über die freiwillige Fürsorgeeinrichtung der Hamburgischen Notarkammer geführt hätte und dies über die Übergangsregelung in § 30 der Satzung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre Einfluss auf die Höhe der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes genommen hat. Im Gegenzug sind nach § 20 der (früheren) Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vom 7. Juni 1991 die Leistungen aus der früheren freiwilligen Fürsorgeeinrichtung entfallen (zur Ermittlung des Ehezeitanteils in der Beamtenversorgung unter Berücksichtigung von Kann-Anrechnungszeiten vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 56).
[32] Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Ehemann erst zum 1. Juni 1981 zum Notar auf Lebenszeit ernannt worden ist und zuvor in der Zeit als Notarassessor bis einschließlich Mai 1981 Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Das Berufungsgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Zeit als Notarassessor überhaupt zu einer Versorgung durch die Hamburgische Notarkammer geführt hat, die über die Übergangsregelung der Satzung in das Versorgungswerk der Hamburgischen Notarversorgung übergegangen ist. Nur wenn dies der Fall ist, hätte es im Rahmen der Ruhensberechnung prüfen müssen, in welchem Umfang die Zeit vor dem 1. Juni 1981 bei der Bemessung der Notarversorgung zu berücksichtigen ist.
[33] bb) Auch soweit das Oberlandesgericht von einer Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen ist, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
[34] (1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts enthält die Satzung der Beteiligten zu 1 in § 11 keine feste Altersgrenze (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Zwar wird die Höhe der Altersrente in dieser Vorschrift ausgehend von einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Ein früherer Rentenbeginn ab dem 62. Lebensjahr führt deswegen zu einer Minderung der Rente, während ein späterer Rentenbeginn bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres die Altersrente erhöht. Mit dieser Vorschrift trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass Berufstätige anderer Berufszweige regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen. Zugleich lässt die Satzung aber auch Raum für einen vorzeitigen Rentenbeginn und für eine längere Berufstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei es sich an § 48 a BNotO anlehnt, der für Notare eine Altersgrenze mit Vollendung des 70. Lebensjahres vorsieht. In diesem Sinne regelt § 6 der Satzung, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk u.a. mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet.
[35] (2) In Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Versorgungssatzung muss die der Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zugrunde zu legende Altersgrenze unter Beachtung der konkreten Umstände der hier betroffenen Berufsgruppe bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZR 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 f. und - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 [jeweils zur Ehezeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB]). Denn mit dem Bezug auf den berufsspezifisch typischen Rentenbeginn will das Gesetz den wahrscheinlichsten Verlauf schon im Erstverfahren berücksichtigen. Lediglich davon abweichende untypische Verläufe können dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten bleiben, um dieses nicht zu überfrachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).
[36] Ob und in welchem Umfang Hamburger Notare regelmäßig vor Vollendung des 70. Lebensjahres ausscheiden und damit Altersruhegeld in Anspruch nahmen, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Weil es in Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung darauf aber ankommt, wird das Oberlandesgericht dies nachzuholen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann nach dem unwidersprochenen Vortrag erst 1 1/2 Jahre vor der Beschwerdeentscheidung in ein neues Büro eingetreten ist und keinesfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten will.
[37] (3) Wenn im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung allerdings eine Gesamtzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres berücksichtigt wird, was zu einer anteiligen Verringerung des Ehezeitanteils führt, kann auch die mit der längeren Beschäftigungsdauer einhergehende Erhöhung der Versorgungsanwartschaft nicht unberücksichtigt bleiben (zum umgekehrten Fall des vorzeitigen Ruhestands mit geringerer Versorgung, aber höherem Ehezeitanteil vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 f.).
[38] Nach § 11 Abs. 1 bis 3 der Satzung hat ein Mitglied Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Auf Antrag wird frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an eine vorgezogene Altersrente in verminderter Höhe gewährt, sobald der Leistungsberechtigte aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Die Minderung beträgt 0,5 % für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme. Wird die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, erhöht sie sich um monatlich 0,4 % für jeden Monat, um den sie hinausgeschoben wird, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
[39] Im Hinblick auf diese satzungsrechtliche Grundlage wird das Oberlandesgericht im Falle einer Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres auch bei der Bemessung der Anwartschaft von der um fünf Jahre erhöhten Beschäftigungsdauer, hier also von (30 Jahren + 5 Jahren =) 35 Jahren ausgehen müssen. Weiter erhöht sich die Hamburgische Notarversorgung, wenn sie erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres beantragt wird, nach § 11 Abs. 3 der Satzung um 0,4 % für jeden Monat seit Vollendung des 65. Lebensjahres, also um insgesamt (0,4 % X 60 Monate =) 24 %. Der Monatsbetrag der Hamburgischen Notarversorgung errechnet sich im Falle eines Rentenbeginns mit Vollendung des 70. Lebensjahres - vorbehaltlich eines für das Ende der Ehezeit zu ermittelnden Rentensteigerungsbetrages und persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten - nach folgender Formel: Rentensteigerungsbetrag X 35 Jahre X persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient X 124 %.
[40] d) Der angefochtene Beschluss hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde aber auch wegen der Art der durchgeführten Realteilung nicht stand.
[41] aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von § 20 der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung ausgegangen, der für den Ausgleich der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften die Realteilung vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine in der Satzung vorgesehene Realteilung grundsätzlich zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegendes Anrecht rechnerisch unter den Eheleuten aufzuteilen ist, ist in § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vorgegeben. Nach den Gesetzesmaterialien sind hierzu verschiedene Teilungsverfahren denkbar. Beispielhaft werden die Versicherung der halben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente und die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts genannt (BT-Drucks. 9/2296 S. 11). Das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung für die externe Ehefrau über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als verbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).
[42] bb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423).
[43] (1) Gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Form der Realteilung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 und 4 der Satzung erhält ein ausgleichsberechtigter Ehegatte durch die Realteilung ein eigenständiges Versorgungsrecht, das sich unmittelbar gegen das Versorgungswerk richtet, wenn beide Ehegatten Mitglieder oder Leistungsberechtigte waren. Ist der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks, begründet dieses für ihn eine eigene Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag (§ 20 Abs. 2 der Satzung).
[44] (2) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht von der so vorgegebenen Realteilung auch nicht wegen der unterschiedlichen Qualität des auszugleichenden und des zu begründenden Anrechts abgesehen.
[45] Im Rahmen der rechtlichen Kontrolle der Versorgungsregelung ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gegebenen Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde. Maßgebliche Kriterien können dafür etwa sein, in welcher Weise und mit welchen für den Berechtigten möglicherweise vorteilhafteren Auswirkungen der Ausgleich ohne Realteilung durchzuführen wäre, ob der gegebene Qualitätsunterschied durch anderweite Vorteile für den Berechtigten kompensiert wird und nicht zuletzt auch, wie sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Art der Durchführung des Ausgleichs stellt (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158 f.).
[46] Danach ist eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau hier nicht schon darin zu erblicken, dass ihr die vorgegebene Realteilung nur eine Altersrente verschaffen würde, während die Versorgung des Ehemannes auch eine Invaliditätsrente umfasst. Denn daraus kann in Bezug auf den ansonsten in Betracht kommenden Ausgleich nach § 3 b VAHRG nur dann eine Benachteiligung abgeleitet werden, wenn dieser Ausgleich für die Ehefrau zu einer Versorgung für den Invaliditätsfall führen würde (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158, 159). Das ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier aber ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen kann.
[47] (3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann aber auch deswegen nicht bestehen bleiben, weil sie die nach gegenwärtigem Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich zu beachtende Anspruchs- und Leistungsdynamik unberücksichtigt lässt.
[48] Das Oberlandesgericht hat für die Ehefrau im Wege des Realsplittings eine - statische - monatliche Rente in Höhe von 402,27 begründet. Damit bliebe im - hier durchgeführten - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine Anwartschafts- oder Leistungsdynamik der auszugleichenden Hamburgischen Notarversorgung unberücksichtigt. Soweit das Oberlandesgericht dies im Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG für unerheblich hält, folgt der Senat dem nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine während der Anwartschafts- oder Leistungsphase gegebene Volldynamik schon im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen (§ 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG können nur noch nicht absehbare Entwicklungen vorbehalten bleiben.
[49] Von diesem Grundsatz ist im Rahmen der Realteilung nur dann eine Ausnahme geboten, wenn der Ausgleichsberechtigte Versorgungsanwartschaften bei dem gleichen Versorgungsträger erhält, wie es die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorsieht, wenn beide Ehegatten ihr angehören. Denn dann bleiben das ausgeglichene und das begründete Anrecht ohnehin gleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 11 ff.). Wird hingegen - wie hier für die Ehefrau - ein externes Anrecht begründet, ist der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn entweder sowohl das ausgeglichene als auch das begründete Anrecht als statisch zu behandeln sind, oder wenn beide (im Anwartschafts- und/oder Leistungsstadium) volldynamisch sind. Wäre die Hamburgische Notarversorgung des Ehemannes aber als volldynamisch zu behandeln, das für die Ehefrau im Rahmen der Realteilung begründete Anrecht hingegen als statisch, läge darin schon im Rahmen der Erstentscheidung ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und gegen § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB.
[50] Das Oberlandesgericht hätte deswegen feststellen müssen, ob die auszugleichende Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium volldynamisch ist. Das könnte sich aus der Entwicklung des Rentensteigerungsbetrages ergeben, der nach dem Vortrag der Ehefrau zum 1. Januar 2008 erhöht werden sollte. Für eine Dynamik spricht auch, dass die Beitragspflicht in § 22 der Satzung deutlich erhöht und mit dem Bezug zum jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung einer regelmäßigen Anpassung unterstellt worden ist. Ob dies ausreicht, um die Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium als volldynamisch einzustufen, wird das Oberlandesgericht auf der Grundlage der festzustellenden tatsächlichen Umstände prüfen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 ff.).
[51] ee) Wie der Ausgleich zu vollziehen ist, wenn das im Wege der Realteilung auszugleichende Anrecht volldynamisch ist, die Realteilung sich aber bei einem Drittträger, z.B. wie hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung bei einem Lebensversicherer, vollzieht, der keine Volldynamik gewährt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dieser Streit geht davon aus, dass der auszugleichenden Versorgung oft ein individuelles Deckungskapital oder eine vergleichbare Deckungsrücklage zugrunde liegt und daran angeknüpft werden kann. Entsprechendes gilt für Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital zugrunde liegt, für die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwertverordnung, bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Weil der Ausgleich eines hälftigen Deckungskapitals wegen der unterschiedlichen Lebenserwartung zu anderen Ergebnissen führt als der hälftige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft des verpflichteten Ehegatten, stellt sich die Frage, wie der Ausgleich im Wege der Realteilung konkret durchzuführen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 13 ff. m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 211).
[52] Wie schon ausgeführt, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 VAHRG keine bestimmte Methode vorgegeben. Entscheidend ist deswegen auch insoweit auf den Inhalt der maßgeblichen Versorgungsregelung abzustellen. Diese sieht hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung den Abschluss einer Lebensversicherung "über den vom Gericht festgesetzten Betrag" vor. Diese Formulierung stellt auf einen hälftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab, wie es auch den Auskünften der Hamburgischen Notarversorgung entspricht (zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des hälftigen ehezeitlich erworbenen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Wenn aber nach der Versorgungsregelung - wie hier - nicht auf ein Deckungskapital oder einen Barwert, sondern auf die ehezeitlich erworbene Anwartschaft abzustellen ist, muss zur Wahrung der Halbteilung eine eventuell gegebene Volldynamik der auszugleichenden Anwartschaften berücksichtigt werden.
[53] 3. Der Senat kann deswegen nicht abschließend entscheiden.
[54] Das Oberlandesgericht wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung zunächst die Höhe der auf die Ehezeit bezogenen Versorgung und die Dauer der Gesamtversorgungszeit neu ermitteln müssen. Im Rahmen des in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgegebenen Ausgleichs durch Realteilung wird es eine eventuell vorliegende Volldynamik der Anwartschaften des Ehemannes auf den für die Ehefrau abzuschließenden Lebensversicherungsvertrag übertragen müssen. Falls dies aus tatsächlichen Umständen nicht möglich sein sollte, würde die in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgesehene Realteilung die Mindestanforderungen an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfüllen, so
dass eine andere Ausgleichsform zu wählen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Dose