XII ZB 136/01

15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. Dezember 2004

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1


Versorgungsanrechte der Zahnärzteversorgung Niedersachsen sind nicht mittels Barwertbildung, sondern mit Hilfe des Deckungskapitals gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in volldynamische Anrechte umzurechnen (im Anschluß an BGHZ 85, 194 ff.).


BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 136/01 - OLG Braunschweig, AG Hann. Münden


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 ? (= 1.000 DM)

Gründe:

I. Die am 11. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Juni 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. September 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Februar 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Juni 1971 bis 31. Mai 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die am 14. Februar 1950 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 238,86 DM und der am 12. Mai 1937 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der Zahnärztekammer Niedersachen (Verfahrensbeteiligte zu 2., ZÄK Nds.) in Höhe von 2.470,00 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1997. Das ehezeitliche Deckungskapital für die Versorgung des Ehemannes beträgt 329.051 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich - ausgehend von einer falschen Ehezeit (1. Juni 1971 bis 30. April 1997) - dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von 303,78 DM, monatlich und bezogen auf den 30. April 1997, begründet hat.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht - unter Berichtigung der ehezeitlichen Versorgungsanrechte - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Rentenanwartschaften für die Ehefrau bei der BfA begründet werden.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau weiterhin gegen die nach ihrer Auffassung zu niedrige Bewertung der für den Ehemann bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die vom Ehemann bei der ZÄK Nds. erworbenen Versorgungsanrechte gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bewerten und gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in dynamische Anrechte umzurechnen, da ihr Wert weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium in gleicher Weise oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Die Umrechnung habe nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Ermittlung des vom Oberlandesgericht mit 195.624 DM errechneten Barwertes zu erfolgen. Das vom Versorgungsträger mit 329.051 DM mitgeteilte ehezeitlich erworbene Deckungskapital bleibe bei der Umrechnung unberücksichtigt: Eine Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1BGB) setze voraus, daß die Rentenleistungen in vollem Umfang oder doch zu einem ganz überwiegenden Teil aus dem Deckungskapital finanziert würden. Die Leistungen der ZÄK Nds. würden indes zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem Deckungskapital erbracht, sondern durch Überschußverteilungen finanziert.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dabei kann dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes als weder im Anwartschaftsstadium noch im Leistungsstadium dynamisch zutreffend ist (vgl. die im Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155 gebilligte Bewertung der bei der ZÄK Nds. bestehenden Versorgungsanrechte als im Leistungsstadium dynamisch). Auch wenn diese Bewertung zutrifft, ist jedenfalls die vom Oberlandesgericht vorgenommene und auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB gestützte Umrechnung der Anrechte anhand ihres Barwertes fehlerhaft.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß aufgrund der erheblichen Überschußverteilungen des Versorgungsträgers dessen Versorgungsleistungen in ganz entscheidendem Maß von diesen Überschüssen mitgeprägt und damit zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem Deckungskapital erbracht würden. Das Oberlandesgericht beruft sich für diese Annahme auf die Auskunft des Versorgungsträgers, nach der zeitweise die erworbenen Anwartschaften zu Beginn des Rentenbezugs um bis zu 69 % aus erwirtschafteten Überschüssen erhöht worden seien. Daran ist richtig, daß der Versorgungsträger - ausweislich dieser Auskunft - bei erstmaligem Rentenbezug im Jahre 1981 oder 1982 eine zusätzliche Überschußbeteiligung von 69 % auf die Anwartschaft gewährt hat; ein solcher Rentenbezug des Ehemannes im Jahre 1981 oder 1982 liegt hier allerdings nicht vor. Der Auskunft läßt sich jedoch entnehmen, daß für Versicherte mit einem Altersrentenbeginn ab dem Jahr 1983 für jedes zurückgelegte Mitgliedschaftsjahr bis 1986 eine Überschußbeteiligung in Höhe von 3,5 % gewährt worden ist; in den Jahren 1987 bis 1997 betrug diese Überschußbeteiligung zwischen 1 % und 4 %, so daß die Anwartschaft des Ehemannes in den Jahren 1971 (Beginn der Mitgliedschaft) bis 1997 (Ehezeitende) eine sich aus den Überschüssen ergebene Steigerung von 84 % erfahren hat. Das vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen hat dabei angenommen, daß diese Überschüsse nicht in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Deckungskapital berücksichtigt, sondern als eine "kollektiv finanzierte Gewinnbeteiligung" gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt worden seien.

Diese - vom Oberlandesgericht offenbar geteilte - Annahme rechtfertigt indes nicht die Folgerung, die bei der ZÄK Nds. begründete Versorgung des Ehemannes sei nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB - also mit Hilfe ihres Barwerts - in eine dynamische Versorgung umzurechnen. Wie der Senat entschieden hat, ist die Umrechnung mit Hilfe des Barwertes gegenüber der in § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgesehenen Umrechnung auf der Grundlage eines Deckungskapitals nachrangig; sie kommt also grundsätzlich nicht in Betracht, wenn für die Leistungen der Versorgung ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist (Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 200 = FamRZ 1983, 40, 43). Das ist hier der Fall. Richtig ist zwar, daß nach dem Sinn und Zweck des § 1587 a Abs. 3 BGB die vorrangige, weil allgemein exaktere Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals dann auszuscheiden hat, wenn wesentliche Teile der Rentenleistungen nicht aus dem Deckungskapital gewährt werden und demgemäß eine Umrechnung aufgrund des Barwertes den wirklichen Wert des Anrechts besser widerspiegelt. Das kann indes nur angenommen werden, wenn der anhand der Barwertverordnung ermittelte Barwert höher ist als das Deckungskapital; denn nur in diesem Fall wird der Wert des nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital finanzierten Anrechts in seiner Gesamtheit über die Barwertbildung genauer erfaßt als dies mit Hilfe des Deckungskapitals erreicht würde. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht.

Das Oberlandesgericht errechnet - auf der Grundlage seiner Feststellungen über die im Anwartschafts- wie auch im Leistungsstadium fehlende Dynamik der bei der ZÄK Nds. begründeten Anrechte - den Barwert der Versorgung des Ehemannes mit (29.640 DM x 6,6 =) 195.624 DM; bei Heranziehung der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 26. Mai 2003, BGBl. I S. 728, vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1639; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749) erhöhten Vervielfältiger ergäbe sich ein Barwert von (29.640 DM x 8 =) 237.120 DM. Da dieser Barwert unter dem vom Versorgungsträger mit 329.051 DM bezifferten Deckungskapital liegt, ist er ersichtlich nicht geeignet, den Wert der dem Ehemann zu erbringenden Rentenleistungen besser abzubilden als das Deckungskapital, das deshalb gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch hier als Grundlage der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anrechte in volldynamische Anrechte heranzuziehen ist.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes seien weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium dynamisch, auf eine Darstellung des Sachverständigen über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1984 bis 1997 sowie auf die Auskunft des Versorgungswerks über die Steigerung der laufenden Renten in den Jahren 1988 bis 2000 gestützt. Diese Übersichten erscheinen für eine aktuelle, zum Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung geeignete Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der bei der ZÄK Nds. begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL).

Die Auskunft der ZÄK Nds. (vom 10. Juli 1997) über die Höhe der dort für den Ehemann bestehenden Versorgung bedarf auch deshalb der Aktualisierung, weil der Ehemann am 12. Mai 2002 - mithin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet und damit die für den Bezug der Altersrente maßgebende Altersgrenze erreicht hat. Es erscheint deshalb angezeigt, anhand einer neuen Auskunft zu prüfen, ob zwischenzeitlich Änderungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.).

Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von der Ehefrau, erworbenen Anrechte bei der BfA anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen. Bei der Tenorierung wird auf das richtige Ehezeitende ("bezogen auf den 31. Mai 1997") Bedacht zu nehmen sein.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose

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