XII ZB 198/01

23.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF

vom

23. Februar 2005

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3; SächsAbgG §§ 13, 42


a) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich.

b) Zum zeitlich befristeten Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der Ausgleichspflichtige bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlungen des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre.


BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - OLG Dresden, AG Dresden


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der am 4. September 2001 verkündete Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.947 ?.

Gründe:

I. Der Antragsteller (im folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im folgenden: Ehefrau) haben am 8. August 1964 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 22. März 1999 zugestellt. Am 13. Juli 1999 schlossen die Parteien einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag, in dem sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten, eine vom Ehemann in Raten zu zahlende Abfindung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich vereinbarten und im übrigen bestimmten, daß der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden sollte. Das am 28. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.

Während der Ehezeit (1. August 1964 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben.

Der 1941 geborene Ehemann war bis zum Jahre 1992 als Hochschullehrer in Dresden tätig; derzeit übt er eine Honorartätigkeit als freier Dozent aus. Zwischen 1990 und 1994 gehörte er zunächst der Volkskammer und anschließend dem Sächsischen Landtag als gewählter Abgeordneter an. Er erwarb in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Höhe mit monatlich 1.852,67 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999, festgestellt wurde. Als ehemaliger Abgeordneter des ersten Sächsischen Landtages verfügt er über eine zusätzliche Versorgung in Form einer Altersentschädigung, die ihm seit Erreichen des 53. Lebensjahres im Jahre 1995 in Höhe von 30 % der jeweiligen Grundentschädigung eines aktiven Landtagsabgeordneten gewährt wird. Zum Ende der Ehezeit betrug die Höhe dieser - steuerpflichtigen - Altersentschädigung monatlich 2.026 DM.

Die 1939 geborene Ehefrau war Lehrerin; sie bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA). Sie hat in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht auf der Grundlage einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten weiteren Auskunft der BfA mit monatlich 1.940,38 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999, festgestellt hat.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf der Grundlage der von ihm eingeholten Auskünfte, aus denen sich für die Ehefrau damals noch höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.949,84 DM ergaben, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag durchgeführt, und zwar in Höhe von monatlich 964,42 DM. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen.

Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich neu gefaßt und dabei den Versorgungsausgleich mit einer zeitlichen Befristung teilweise ausgeschlossen. Es hat zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA bis zum 30. Juni 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 276,41 DM und ab dem 1. Juli 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 969,15 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.

1. Das Oberlandesgericht führt aus, daß zwischen den Parteien der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen sei, weil beide Parteien während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte, zu denen auch die Altersentschädigung des Ehemannes gehöre, erworben hätten. Indes sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zeitlich befristet teilweise auszuschließen, weil die Inanspruchnahme des Ehemannes bis zu dem Zeitpunkt, an dem er selbst mit Erreichen des 63. Lebensjahres erstmals eine gesetzliche Rente beziehen könne, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig sei.

Bei Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs stünden der Ehefrau im Jahre 2001 unter fiktiver Berücksichtigung der zusätzlich zu Lasten der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes erworbenen Anrechte brutto 3.276,57 DM zur Verfügung, während die Altersentschädigung des Ehemannes als Folge des Versorgungsausgleichs auf 1.207,02 DM verkürzt worden wäre. Rechne man dem zusätzliche Einkünfte des Ehemannes aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von monatlich brutto 1.000 DM hinzu, ergebe sich ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 26.484,24 DM. Aus diesem Einkommen hätte der Ehemann nach der allgemeinen Grundtabelle Einkommensteuern in Höhe von 937 DM sowie seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, so daß sich ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.921,42 DM ergäbe. Die Ehefrau hätte dagegen aus ihren durch den ungekürzten Versorgungsausgleich erhöhten Renteneinkünften nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und verfüge zudem über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Zusatzeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 333 DM monatlich. Für sie errechne sich daher bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.354 DM. Diese Einkommensdifferenz stelle eine unangemessene Benachteiligung des Ehemannes jedenfalls solange dar, wie er nicht die Möglichkeit habe, eine eigene gesetzliche Rente zu beziehen. Denn auch er sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt Altersrentner, könne aber die gesetzliche Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Lebensjahres zum 1. Juli 2004 erhalten. Dadurch sei er unangemessen benachteiligt, weil das von den Parteien mit ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung augenscheinlich verfolgte Ziel einer paritätischen Versorgung beider Parteien ohne gegenseitige Unterhaltszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verwirklicht werden könne. Die Hälfte der bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau entstehenden (fiktiven) Einkommensdifferenz im Jahre 2001 betrage 716,29 DM entsprechend 16,9495 Entgeltpunkten nach dem bis zum 30. Juni 2001 gültigen aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM. Die gleiche Anzahl an Entgeltpunkten wäre zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 in eine monatliche Rente von 692,73 DM umzurechnen gewesen. Um diesen Betrag sei der Versorgungsausgleich bis zum 30. Juni 2004 zu kürzen, nämlich auf (969,15 DM - 692,73 DM =) 276,42 DM. Für die Zeit ab 1. Juli 2004 müsse sich der Ehemann allerdings die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs gefallen lassen, weil er dann selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne. Zu diesem Zeitpunkt werde der Ehemann gegenüber der Ehefrau voraussichtlich über die höheren Alterseinkünfte verfügen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Ehemann bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres voraussichtlich einen Abschlag von 7,2 % hinnehmen müsse. Denn es stehe nicht fest, ob der Ehemann überhaupt einen vorzeitigen Rentenantrag stellen werde, und dieses Prognoserisiko könne nicht auf die Ehefrau abgewälzt werden. Der Ehemann habe es zudem in der Hand, schon zum jetzigen Zeitpunkt durch Steigerung seiner Erwerbstätigkeit höhere Einkünfte zu erzielen und dadurch den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aus eigener Kraft zu überbrücken. Aus der möglichen Steuerlast auf dem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Rest der Altersentschädigung könne eine Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hergeleitet werden. Denn diese Bezüge seien einerseits im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerlich privilegiert, und es stehe andererseits zu erwarten, daß der Ehemann im Zeitpunkt eigenen Altersrentenbezuges auf den Restbetrag seiner Altersentschädigung aus der Abgeordnetenversorgung ohnehin keine Einkommensteuern mehr zahlen müsse.

2. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung zwar damit begründet, daß die Fragen nach der Qualifikation der Abgeordnetenversorgung in den neuen Bundesländern und den Auswirkungen eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs bei vorgezogenem Renteneintritt noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Damit hat das Gericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Beschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt zugelassen.

3. Gegen die Bewertung der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag als eine grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallende und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende angleichungsdynamische Versorgung erinnert die weitere Beschwerde nichts. Insoweit unterliegt die Beurteilung durch das Oberlandesgericht auch keinen rechtlichen Bedenken.

a) Nach § 1587 Abs. 1 BGB erfaßt der Versorgungsausgleich Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Abgeordnetenversorgung des Ehemannes bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Sächsisches Abgeordnetengesetz - SächsAbgG) vom 26. Februar 1991, SächsGVBl 1991, 44. Danach erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das dem Landtag mindestens acht Jahre angehört hat, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersentschädigung; mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft entsteht der Anspruch ein Lebensjahr früher, frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 13 SächsAbgG). Für Abgeordnete, die - wie der Ehemann - dem ersten Sächsischen Landtag in der Legislaturperiode von 1990 bis 1994 angehörten, enthält § 42 SächsAbgG eine Sonderregelung. Diese Abgeordneten erwerben nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung bereits nach dreijähriger Mandatszeit und nach Vollendung des 53. Lebensjahres.

Obwohl die auf dieser Grundlage erworbene Versorgung deutlich vor dem Erreichen des für eine gesetzliche Altersrente erforderlichen Alters gewährt wird, haben die Vorinstanzen die Altersentschädigung des Ehemannes mit Recht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen; vielmehr muß sich dieser auf die in § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Versorgungszwecke beziehen. Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Begünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.). Das Sächsische Abgeordnetengesetz unterscheidet begrifflich klar zwischen Übergangsgeld (§ 12 SächsAbgG) und Altersentschädigung (§§ 13 ff. SächsAbgG). Ergibt sich die Zweckbestimmung der Versorgung in dieser Weise unzweifelhaft aus den gesetzlichen Bestimmungen und ist sie zudem nach ihrem Umfang ersichtlich geeignet, dem Leistungsempfänger eine auskömmliche Versorgung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewährleisten, liegt der Versorgungsfall des Alters in der gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Art vor. Es ist demgegenüber nicht entscheidend, ob die Vorverlagerung der Altersgrenze ihre sachliche Rechtfertigung in einer altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit oder nur in allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Erwägungen (vgl. kritisch zur Abgeordnetenversorgung Grundmann, DÖV 1994, 329, 333) findet.

b) Die Abgeordnetenversorgung des Bundes und der Länder ist grundsätzlich als volldynamisch zu bewerten (§ 25 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 AbgG). Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, daß es sich bei der Altersversorgung eines Sächsischen Landtagsabgeordneten um ein angleichungsdynamisches Anrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG handelt.

Die Höhe der Altersentschädigung ist als fester Vomhundertsatz der Grundentschädigung (§ 5 SächsAbgG) zu ermitteln, so daß sie auf diese Weise der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 24 SächsAbgG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000, SächsGVBl 2000, S. 326, unterliegt. Nach dieser Vorschrift beschließt der Landtag über eine Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung eines ihm vom Präsidenten des Landtages zu erstattenden Berichts, der als Maßstab den Durchschnitt der Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächenländern (ohne Hessen) und einen den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragenden Anpassungsabschlag zugrunde zu legen hat. Eine besondere Regelung, wie dieser Anpassungsabschlag zu bemessen sei, enthält das Gesetz nicht. In der Berichtspraxis des Präsidenten des Sächsischen Landtags wurde der Anpassungsabschlag bislang in Anknüpfung an die Höhe der Diäten in den übrigen ostdeutschen Länderparlamenten und an die Teuerungsrate, aber auch an die Entwicklung der Löhne und Gehälter im Land Sachsen - insbesondere im öffentlichen Dienst - ermittelt (vgl. zuletzt Unterrichtung durch den Präsidenten des Sächsischen Landtages vom 13. Dezember 2002, LT-Drucks. 3/7539). Die Grundentschädigung der Sächsischen Landtagsabgeordneten weist seit 1997 gegenüber der durchschnittlichen Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächenländern folgende Abschläge aus:

1997: 20,86 % (6.753 DM zu 8.533 DM; LT-Drucks. 2/5039)

2000: 13,37 % (7.712 DM zu 8.902 DM; LT-Drucks. 3/577)

2003: 10,23 % (4.283 ? zu 4.771 ?; LT-Drucks. 3/7539)

Damit ist die Grundentschädigung der Mitglieder des Sächsischen Landtages nicht nur an die Dynamik der Abgeordnetenentschädigungen in den westdeutschen Flächenländern gekoppelt, sondern unterliegt einer zusätzlichen Dynamik durch den bei zunehmender Annäherung der Einkommensverhältnisse in alten und neuen Bundesländern geringer werdenden Anpassungsabschlag. Die Altersentschädigung vollzieht diese Angleichungsdynamik nach.

c) Da beide Parteien hiernach ausschließlich angleichungsdynamische Rechte erworben haben, war der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Das Oberlandesgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 149/84 - FamRZ 1988, 380, 381 f.) zutreffend erkannt, daß es sich bei der Anwartschaft auf Abgeordnetenversorgung nicht um eine solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt und der Ausgleich - da die sächsische Abgeordnetenversorgung eine Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) nicht vorsieht - im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen hat.

4. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur befristeten Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB halten indes der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Im Ausgangspunkt befindet sich das Oberlandesgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat bereits entschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beiderseitigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden Zeitraum besonders groß sei, weil eine der dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsleistungen erst von einem späteren Zeitpunkt an fällig ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498). Eine solche vorübergehende Härte bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht zu erkennen geglaubt und diesem Umstand dadurch Rechnung tragen wollen, daß es eine zeitlich befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs vorgenommen hat. Gegen diesen Ansatz ist im Grundsatz nichts zu erinnern. Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB, welche noch einer Entwicklung unterliegen, einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - getroffen werden und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben (Senatsbeschluß BGHZ 133, 344, 351 ff. = FamRZ 1996, 1540, 1541 ff.). Die gebotene Prognoseentscheidung hat das Oberlandesgericht getroffen und - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine zeitlich befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet.

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind allerdings unter den hier obwaltenden Umständen die Voraussetzungen für eine - auch nur befristete - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht gegeben.

Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über die höhere Versorgung verfügt. Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres höheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die Altersrente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 SGB VI) über einen längeren Zeitraum eine Altersversorgung bezieht, die der Ehemann aus rentenrechtlichen Gründen zusätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann, ist nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 1998 (aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgungen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen.

Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/

Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10).

Nach diesen Grundsätzen besteht in den Fällen, in denen beide Ehegatten eine laufende Versorgung beziehen und durch die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Unterhaltsgefährdung des Ausgleichspflichtigen zu besorgen ist, eine Wechselbeziehung zwischen der Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB einerseits und den Maßstäben des Unterhaltsrechts andererseits. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträglicher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise unterhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986 aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 25). Wenn und soweit der Versorgungsausgleich nicht dazu führt, daß der Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen die erworbene Versorgung als Unterhalt wieder zurückgewähren müßte, gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben dagegen nicht, in ein solches nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts hinzunehmendes Ausgleichsergebnis über die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB korrigierend einzugreifen. Für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB ist bei temporären Versorgungsunterschieden aus diesem Grunde nur dann Raum, wenn bei der Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichspflichtige bis zum Bezug seiner später fällig werdenden Versorgung dauerhaft unterhaltsbedürftig sein wird. Die erforderliche Prognosesicherheit wird sich aber nur dann gewinnen lassen, wenn der Ausgleichspflichtige voraussichtlich nachhaltig daran gehindert ist, die Einbuße von Versorgungsanrechten in diesem Zeitraum dadurch zu kompensieren, daß er seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte deckt. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder wegen dauerhafter Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann. So ist der vorliegende Sachverhalt allerdings nicht zu beurteilen; insbesondere liegt bei dem Ehemann, der bei Rechtskraft des Scheidungsausspruchs 59 Jahre alt war, keine altersbedingte Unterhaltsbedürftigkeit vor.

Unterhaltsrechtlich kann eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht mehr erwartet werden, wenn die in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug der Regelaltersrente und in der Beamtenversorgung festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist (Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44; Johannsen/Henrich/Büttner, aaO, § 1571 BGB, Rdn. 4; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. IV, Rdn. 192). Vorruhestandsregelungen stellen für die unterhaltsrechtliche Beurteilung altersbedingter Unterhaltsbedürftigkeit keinen Maßstab dar (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rdn. 92). Schon angesichts der nach der Scheidung weiter ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit als Dozent lassen sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß von dem Ehemann wegen seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes könnte sich demnach bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum Bezug der eigenen gesetzlichen Rente nur darauf stützen, daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden oder trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf nicht zu decken vermag. Etwas anderes macht die weitere Beschwerde auch nicht geltend, soweit sie die Beschwerdeentscheidung mit der Begründung angreift, das Oberlandesgericht habe wegen der schwankenden Auftragslage auf dem freien Bildungsmarkt zu Unrecht die für das Jahr 2001 festgestellten Einkünfte des Ehemannes in die Zukunft fortgeschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, daß es ersichtlich an der für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen Prognosesicherheit über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten fehlt, jedenfalls soweit die Einkommensentwicklung des Ehemannes nach der Scheidung und die Erfüllung der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung betroffen sind. Unter solchen Umständen stellt es im Regelfall keine grobe Unbilligkeit dar, den Ausgleichspflichtigen nach der ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs auf einen vorübergehenden und für beide Parteien der Abänderung im Verfahren nach § 323 ZPO unterliegenden Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichsberechtigten zu verweisen.

Auch im Lichte der hier von den Parteien am 13. Juli 1999 geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich keine andere Beurteilung. Durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht haben sich die Parteien aus ihrer nachehelichen Solidarität und damit aus der Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den schwächeren Teil lösen wollen. Gerade vor diesem Hintergrund muß es noch stärkeren Bedenken begegnen, über einen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs eine von den Parteien an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils fortwirken zu lassen. Sollten sich die Parteien bei Abschluß des Scheidungsfolgenvertrages vorgestellt haben, daß dem Ehemann bei Durchführung des Versorgungsausgleichs seine Altersentschädigung als Abgeordneter ungekürzt verbleibt, wozu das Oberlandesgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, bietet dies ebenfalls noch keinen Einstieg in die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB, sondern allenfalls Anlaß zu der Prüfung, ob die Vereinbarung über den wechselseitigen Unterhaltsverzicht infolge einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen ist.

c) Eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses über § 1587 c Nr. 1 BGB ist auch im Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten einerseits und der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes andererseits nicht veranlaßt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann einer steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat deshalb die steuerrechtlichen Auswirkungen mit Recht aus seiner Betrachtung ausgeklammert, solange der Ehemann noch nicht alle ihm möglichen Versorgungen bezieht; auf die mit der weiteren Beschwerde angegriffenen Hilfserwägungen zur Besteuerung der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Abgeordnetenversorgung kommt es nicht an. Im übrigen hat der Steuergesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004, BGBl. 2004 I, 1427, eine gesetzliche Neuregelung getroffen, mit der - beginnend ab dem Jahr 2005 - die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung für alle Altersbezüge überführt wird.

III. Obwohl der Ehemann durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht beschwert wird, konnte die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen auf Auskünften, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I 403, nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Auswirkungen der Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung werden bei beiden Ehegatten durch den neu eingeführten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (jetzt § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) berührt. Die Sache war daher zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht auf der Grundlage aktueller Auskünfte der BfA den Versorgungsausgleich neu berechnen kann.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:

Soweit das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes die für die Ehefrau bei der BfA seit dem 1. Juli 2004 zu begründenden Rentenanwartschaften von einem Monatsbetrag von 964,42 DM auf einen solchen von 969,15 DM erhöht hat, liegt darin ein Verstoß gegen das nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rechtsmittelverfahren der Ehegatten über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff. = FamRZ 1983, 44 ff.). Da die Ehefrau keine Beschwerde eingelegt und sich dem Rechtsmittel des Ehemannes auch nicht angeschlossen hat, konnte und kann das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht eine Erhöhung des vom Amtsgericht ausgeurteilten Monatsbetrages von 964,42 DM sein. Bei der neuen Entscheidung in der Sache kann auch der für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 vom Oberlandesgericht festgelegte

Monatsbetrag von 276,42 DM nicht mehr zu Lasten des Ehemannes abgeändert werden.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose

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