XII ZB 248/03

20.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF

vom

20. September 2006

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8; TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai 2006-11-02


a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.

b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits als leistungsdynamisch zu bewerten.

c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.


BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München, AG Laufen


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dose und Lohmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 982,56 €

Gründe:

[1] I. Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch für die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM umgerechnet.

[2] Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils bezogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. November 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antragstellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe von 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatzrente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen.

[3] Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynamische Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Beträge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zurückgerechnet, indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in die Ausgleichsbilanz eingestellt.

[4] Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags erreichen.

[5] II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[6] 1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zusatzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versorgungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften.

[7] Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Betriebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder ?-Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV Nr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatzrente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestandsschutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung, veröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich besteht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesamten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen.

[8] Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, während die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurückzuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP auszugleichen.

[9] 2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Betriebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebsrente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet.

[10] In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berechnung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzuziehen.

[11] 3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils statisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

[12] a) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antragstellerin, die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbstständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbesondere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch angesehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolierte Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden.

[13] b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auffassung, die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch.

[14] Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Entbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).

[15] aa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst.

[16] Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufender Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Rechtsprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Begründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommensentwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hingegen: Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annahme einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftlicher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554).

[17] bb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Argumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwartschaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat insoweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die allgemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann.

[18] Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhältnis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-versorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.):

ges. Rentenvers. Veränderung des Verbraucherpreisindex

zum Vorjahr (Inflationsrate)

1996 0,95 % 1,5 %

1997 1,65 % 1,9 %

1998 0,44 % 0,9 %

1999 1,34 % 0,6 %

2000 0,60 % 1,4 %

2001 1,91 % 2,0 %

2002 2,16 % 1,4 %

2003 1,04 % 1,1 %

2004 0,00 % 1,6 %

2005 0,00 % 2,0 %

[19] Im Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbraucherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegenwärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Bezugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Renten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Betriebsrenten, die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Rente der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch.

[20] 4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Konstellationen, in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetreten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verordnung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise seien hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den zum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vorgehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vermieden werden könne.

[21] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

[22] a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht.

[23] Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Methode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).

[24] Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf "teildynamische" Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deutschen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAP-Versicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner Anpassung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Barwert-Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrechnungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Ausgleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zurückgerechnet wird.

[25] b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), solange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt.

[26] Das Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrechnung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Ausgleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dynamisierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des Oberlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlenvergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der Barwert-Verordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deutschen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungsstadium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist.

[27] 5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehezeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium volldynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist.

[28] Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschafts-stadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezeitende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende nicht geändert hätten.

[29] Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorliegenden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der Barwert-Verordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag begrenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Umrechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Barwert-Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 € (ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwertfaktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Rentenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verordnung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen.

[30] 6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berechnet sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente von 242,48 DM (= 123,98 €).

[31] 7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in Höhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der Deutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetrages auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

[32] 8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der DRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).

Hahne Weber-Monecke Fuchs

Dose Lohmann

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