XII ZB 45/01

01.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF

vom

1. Dezember 2004

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3


Versorgungsanrechte, deren Wert tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung, sind auch dann als volldynamisch anzusehen, wenn sie mittels Deckungskapitals finanziert werden.


BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - OLG Hamburg, AG Hamburg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Januar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.736 ? (= 5.351,16 DM)

Gründe:

I. Die am 1. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Mai 1999 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. Juli 2000 (insoweit rechtskräftig seit 9. Oktober 2000) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. September 1989 bis 30. April 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 17. September 1958 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 360,32 DM monatlich und bezogen auf den 30. April 1999. Der am 13. Mai 1956 geborene Ehemann ist seit dem 1. April 1990 Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Beteiligte zu 2., VwAK). Er hat dort bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Deckungskapital 76.318 DM beträgt. Das VwAK gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld, dessen Jahresbetrag in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge berechnet wird. Der Berechnung liegt ein Jahreszinsfuß von 4 % zugrunde. Leistungserhöhungen werden lediglich aufgrund von Zinsüberschüssen gewährt. Nach Mitteilung des VwAK beläuft sich die vom Ehemann in der Ehe erworbene erhöhte Rentenanwartschaft auf monatlich 1.252,18 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der beim VwAK bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 445,93 DM, bezogen auf den 30. April 1999, begründet hat. Dabei hat es die Anrechte des Ehemannes beim VwAK als volldynamisch angesehen und mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt (1.252,18 DM - 360,32 DM = 891,86 DM : 2 = 445,93 DM). Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und des VwAK hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das VwAK geltend, daß die bei ihm begründeten Anrechte des Antragsgegners nicht volldynamisch und deshalb in den angefochtenen Entscheidungen zu hoch bewertet worden seien.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht ist bei der Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK von § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.

2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der vom Versorgungsträger mitgeteilte Nominalbetrag der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nach § 1587a Abs. 3 BGB umzurechnen, da diese Anrechte sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium volldynamisch seien. Dies ergebe sich aus dem gebotenen Vergleich mit der Wertsteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Während diese Versorgungen in der Zeit von 1990 bis 1999 eine Erhöhung von durchschnittlich 2,33 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 2,62 % (Beamtenversorgung) aufwiesen, sei der Wert der Anwartschaften und Renten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in diesem Zeitraum um durchschnittlich 2,23 % gestiegen. Für die Annahme der Volldynamik genüge, daß die zu beurteilende Versorgung mit nur einer der beiden Vergleichsversorgungen - hier: mit der gesetzlichen Rentenversicherung - vergleichbar sei; geringe Abweichungen nach unten - hier: um (2,33 - 2,23 =) 0,1 % - seien dabei unbeachtlich. Der Umstand, daß der Ehemann nach der Satzung des VwAK keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Wertsteigerung habe, stehe der Annahme der Volldynamik nicht entgegen. Maßgebend sei vielmehr die tatsächliche Übung über einen längeren Zeitraum; allerdings müsse eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft zu erwarten sein. Beide Voraussetzungen lägen hier vor: Das VwAK habe über zehn Jahre Zinsüberschüsse aus den entrichteten Beiträgen erwirtschaftet und - durch Erhöhung von Anwartschaften und Renten - an die Mitglieder weitergegeben. Es spreche nichts dafür, daß hiervon in Zukunft abgewichen werde. Der Umstand, daß die Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert würden, hindere nach Wortlaut und Sinn des § 1587a Abs. 3 BGB die Annahme einer Volldynamik ebenfalls nicht; für die Vergleichbarmachung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zähle nicht die Art ihrer Finanzierung, sondern nur das Ergebnis.

Diese Ausführungen sind im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Richtig ist, daß die beim VwAK begründeten Anrechte nicht rein statisch sind. Dies entspricht einer früheren Einschätzung des Senats (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO; vgl. auch die Bezugnahme im Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f. betr. BVV), die durch die Feststellungen des Oberlandesgerichts bestätigt wird. Danach hat das VwAK in der Vergangenheit Zinsüberschüsse erwirtschaftet, die zu Erhöhungen der Anwartschaften und Renten verwandt worden sind. Wie der Senat bereits dargelegt hat, steht der Berücksichtigung solcher Wertsteigerungen weder entgegen, daß sie aus Überschußerträgen finanziert werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555), noch daß den Mitgliedern des Versorgungswerks auf die so finanzierten Verbesserungen ihrer Versorgung kein Rechtsanspruch zusteht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 aaO 167 f.).

Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht festgestellten Wertsteigerungen die Annahme rechtfertigen, daß der Wert der beim VwAK begründeten Anrechte in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 3 BGB), läßt sich - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist - nicht schon deshalb verneinen, weil die beim VwAK begründeten Anrechte im Wege eines Kapitaldeckungsverfahrens finanziert werden. Richtig ist zwar, daß dem einer Versorgung zugrunde liegenden Finanzierungssystem Indizwirkung für eine künftig zu erwartende Wertsteigerung der Anwartschaften zukommt. So wird namentlich die Finanzierung im Umlage- oder offenen Deckungsplanverfahren vielfach als ein Indiz für eine volle Anwartschaftsdynamik angesehen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 235; Wick Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 178). Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß Versorgungen, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden, zwingend als im Anwartschafts- oder im Leistungsstadium nicht volldynamisch einzustufen wären. Eine solche Folgerung widerspräche nicht nur der neueren Rechtsprechung des Senats, die im Einzelfall auch deckungskapitalfinanzierte Versorgungen als jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt hat (Senatsbeschlüsse jeweils vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 und - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164; grundsätzlich anders noch Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 aaO 311 f. und vom 25. März 1992 aaO 1053 f.). Sie wäre auch mit dem System des § 1587a Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren, der ersichtlich davon ausgeht, daß auch deckungskapitalfinanzierte Anwartschaften gleichen oder nahezu gleichen Wertsteigerungen unterliegen können wie die dort genannten Maßstabsversorgungen und deshalb nur dann dem Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB unterliegen, wenn sie eine solche Wertsteigerung nicht aufweisen. Dies gilt umso mehr, als die etwa der BarwertVO zugrundeliegende Annahme eines langfristigen Gleichklangs von Zins- und Einkommensdynamik nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. Riedel, BetrAV 2004, 122, 125 f.) und sich das Verhältnis der beiden Parameter seit 1977 zugunsten der Kapitalrendite verändert hat. Hinzu kommt, daß die Volldynamik der gesetzlich definierten Maßstabsversorgungen nicht mehr mit einer der Entwicklung der Erwerbseinkommen folgenden Wertsteigerung gleichgesetzt werden kann. Änderungen insbesondere des Rentenversicherungsrechts - zuletzt durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) - haben zwischenzeitlich zu einer deutlichen Dämpfung der Rentendynamik sowie zu ihrer zumindest teilweisen Entkoppelung von der Entwicklung der Einkünfte der Aktiven geführt (vgl. Ruland in: Sozialrechtshandbuch, 2003, Kapitel C. 16 Rz. 208 ff.).

Für die Bewertung der für den Ehemann beim VwAK begründeten Anrechte ist vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten in den Maßstabsversorgungen.

Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte. Dafür kann deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden. Die Aussagekraft, die solchen in der Vergangenheit liegenden Abläufen für die Einschätzung der zukünftigen Anrechtsentwicklung zukommt, mag im Einzelfall durch das Finanzierungssystem, das dem zu beurteilenden Anrecht zugrunde liegt, mit beeinflußt werden. So hat der Senat die Bewertung eines mittels Deckungskapitals finanzierten Anrechts als nicht volldynamisch gebilligt, weil nach einer durch Sachverständigengutachten gestützten tatrichterlichen Einschätzung die langfristige Anlage der Deckungsmittel zu einem relativ konstanten Zinsfuß führe (Senatsbeschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24). Umgekehrt hat der Senat die Einstufung eines mittels Deckungskapitals finanzierten Anrechts als im Leistungsstadium volldynamisch nicht beanstandet, weil die wirtschaftliche Entwicklung des Versorgungsträgers nach tatrichterlicher Einschätzung die Annahme rechtfertigte, daß die Versorgung seiner Mitglieder auch künftig eine mit den volldynamischen Anrechten vergleichbare Steigerung erfahren werde (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 und vom 9. Oktober 1996 jeweils aaO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben auch die beim VwAK begründeten Versorgungsanrechte eine solche Prognose gerechtfertigt. Die Rüge der weiteren Beschwerde, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung seine Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) verletzt, greift nicht durch; insbesondere ist nicht ersichtlich, welche weiteren, über die Erfassung der bisherigen Entwicklung hinausgehenden Feststellungen das Oberlandesgericht damals hätte treffen sollen, um sich über die voraussichtliche künftige Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungsanrechte mit vertretbarem Aufwand zusätzliche Erkenntnisgrundlagen zu verschaffen.

3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die beim VwAK bestehenden Anrechte seien im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamisch, auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1990 bis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL).

4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der vom Ehemann beim VwAK erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36a der Satzung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422) und ferner die Höhe der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose

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