XII ZR 257/01

14.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

14. Juli 2004

Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 138 Bb, 398


Zur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen.


BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 257/01 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, LG Neuruppin


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V‚zina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Verwalterin in dem am 11. Mai 1998 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. I. - und T. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus behaupteten Sicherungsabtretungen geltend.

Die Klägerin vermietete an die im Baugewerbe tätige Schuldnerin Baumaschinen, die diese bei der Errichtung von Bauvorhaben einsetzte. Gemäß Ziffer I.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Vereinbarung zwischen den Parteien streitig ist, tritt der Mieter in Höhe der Mietforderung seine bestehenden und künftigen Werklohnforderungen gegenüber Bauherren/Auftraggebern sicherungshalber an die Klägerin ab. Aus Mietverträgen in der Zeit von Juni 1996 bis November 1997 stehen noch Mietforderungen offen. Die Beklagte verweigert die von der Klägerin verlangte Auskunft und Zahlung im Hinblick auf eine zeitlich frühere Globalzession der Schuldnerin an die I. bank des Landes Brandenburg (im folgenden: I.-Bank) vom 23. Dezember 1994, mit der die Schuldnerin sämtliche aus ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen und entstehenden Forderungen zur Sicherung von Darlehensansprüchen abgetreten hatte. Ausgenommen hiervon waren dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten unterliegende Forderungen, die erst in dem Zeitpunkt an die I.-Bank abgetreten sein sollten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt wurden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Globalzession zugunsten der I.- Bank sei gemäß § 138 BGB bzw. § 9 AGBG nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, die auch auf den vorliegenden Fall der Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtretungen im Rahmen von Vermietungen anwendbar seien, unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2002, 71 veröffentlicht ist, hat offengelassen, ob im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Ersatzabsonderungsanspruch entsprechend der Konkursordnung bestehe, weil es schon an einem dem Absonderungsrecht vergleichbaren Herausgaberecht im Sinne des § 12 Abs. 1 GesO fehle. Es hat angenommen, die in den klägerischen AGB - deren Einbeziehung und Wirksamkeit unterstellt - enthaltenen Sicherungsabtretungen der Werklohnforderungen an die Klägerin gingen schon aufgrund der vorrangigen Globalzession an die I.-Bank ins Leere. Auch im Verhältnis zwischen einer Globalzession und weiteren Abtretungen gelte das Prioritätsprinzip. Die Globalzession sei weder gemäß § 138 BGB noch gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Situation der Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtretungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von Baumaschinen sei mit der Situation der Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten an einen Händler in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vergleichbar. Zwar könne auch der Bauunternehmer durch die Globalzession in die Lage geraten, daß er entweder gegenüber dem Vermieter von Baumaschinen die Globalzession offenlegen müsse und damit riskiere, daß dieser ihm die Maschinen nicht oder nur gegen Vorauszahlung der Miete zur Verfügung stelle, oder daß er dem Vermieter der Baumaschinen die Globalzession verschweige und diesen damit - u.U. in strafbarer Weise - täusche. Auch könne die Verfügbarkeit von Baumaschinen für einen Bauunternehmer von ähnlich existentieller Bedeutung sein wie die Belieferung mit Waren für einen Händler. Es bestehe jedoch für den Bauunternehmer bei der Anmietung von Baumaschinen keine derart unausweichliche Zwangslage wie für einen Händler, der branchenüblich von seinen Lieferanten Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Kredit erhalte. Der Händler könne nicht damit rechnen, daß der Lieferant auf seine Sicherung verzichte, da für diesen der Verlust des Substanzwertes seiner Ware drohe. Demgegenüber könne der Bauunternehmer bei der Anmietung von Baumaschinen davon ausgehen, daß der Vermieter den Abschluß des Mietvertrages nicht von Sicherungsabtretungen abhängig mache, da für diesen nicht der Verlust des Eigentums, sondern allenfalls eine Verminderung des Substanzwerts auf dem Spiel stehe. Für den Vermieter einer Baumaschine sei es lediglich eine Frage seiner Gesamtkalkulation, ob er sich - gegebenenfalls gegen eine Erhöhung des Mietzinses oder Ausgleich eines eventuellen Mietzinsverlustes durch spätere lukrative Vermietung derselben Sache - trotz fehlender Sicherheiten auf einen Mietvertrag einlasse. Dies gelte erst recht bei Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, wonach es bei der Vermietung von Baumaschinen nicht unüblich sei, daß selbst solche Maschinen vermietet würden, deren Substanzwert unter dem Gesamtmietzins liege. Selbst dann, wenn die Abtretung von Werklohnforderungen zur Sicherung von Mietzinsansprüchen bei Vermietern von Baumaschinen branchenüblich sei und der Bauunternehmer deshalb nicht ohne weiteres bei einem anderen Vermieter eine Maschine mieten könne, bestehe vielfach die Möglichkeit, bei anderen Bauunternehmen eine Maschine - etwa gegen Übernahme von Werkleistungsverpflichtungen als Subunternehmer - zu "leihen". Für den Bauunternehmer, der sich im Falle einer beabsichtigten Anmietung einer Baumaschine der Forderung des Vermieters nach Abtretung von Werklohnforderungen zur Sicherung des Mietzinses ausgesetzt sehe, bestehe deshalb - anders als beim Händler - bereits objektiv keine unausweichliche Zwangslage, die ihn dazu nötige, dem Vermieter die Globalzession zu verschweigen.

Aus den Gründen, aus denen bereits die objektiven Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vorlägen, fehle es auch an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß die Bank im Zeitpunkt der Vereinbarung der Globalzession damit rechnen mußte, daß die Schuldnerin Baumaschinen anmieten und dafür ihre Werklohnforderungen unter Verschweigen der früheren Globalzession zur Sicherheit an den Vermieter abtreten würde, könne schließlich auch das subjektive Element der Sittenwidrigkeit im Verhalten der Bank nicht festgestellt werden.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Klägerin steht kein Recht gemäß § 12 GesO zu, das einen Ersatzabsonderungsanspruch gemäß § 46 Satz 2 KO analog begründen könnte (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen: BGHZ 139, 319, 322). Da das Gesamtvollstreckungsverfahren am 11. Mai 1998 eröffnet wurde, gelten gemäß § 103 EGInsO die bisherigen Vorschriften.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die von der Schuldnerin in der Zeit von 1996 bis 1997 vorgenommenen Abtretungen ihrer Werklohnforderungen an die Klägerin - deren Wirksamkeit unterstellt - schon deshalb ins Leere gehen, weil die Schuldnerin über diese Werklohnforderungen bereits am 23. Dezember 1994 durch Globalzession an die I.-Bank wirksam verfügt hat. Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung führt grundsätzlich die zeitlich frühere zum Rechtsübergang. Das gilt sowohl für die Abtretung bestehender als auch für die Abtretung künftiger Forderungen (Prioritätsprinzip: BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363 ff.; 104, 123, 126 und 351, 353; Ganter in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 2001 § 96 Rdn. 177 ff.).

2. Diese Prioritätswirkung wird hier nicht etwa deshalb durchbrochen, weil der Globalzessionsvertrag mit der Bank vom 23. Dezember 1994 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig wäre. Entgegen der Auffassung der Revision kann nämlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei Kollision mit einem zeitlich nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht auf die hier bestehende Kollision zwischen einer Globalzession zugunsten einer Bank und einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen übertragen werden, weil die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte nicht vergleichbar sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt (BGHZ 30, aaO, 153; 55, 34, 35; 72, 308, 310; 98, 303, 314; BGH Urteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 134/82 - NJW 1983, 2502, 2504; vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 - NJW 1991, 2144, 2147; vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94 - NJW 1995, 1668, 1669; vom 8. Dezember 1998 - XI ZR 302/97 - NJW 1999, 940 und vom 21. April 1999 - VIII ZR 128/98 - NJW 1999, 2588, 2589). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, daß der Zedent, dem Ware branchenüblich ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wird, durch den Globalzessionar zur Täuschung und zum Vertragsbruch gegenüber seinem Lieferanten verleitet wird, weil er bei Offenlegung der Globalzession keine Ware mehr ohne Zahlung erhalten und damit wirtschaftlich in eine Zwangslage geraten würde (BGHZ 55, aaO, 36; 98, aaO, 315).

b) Eine vergleichbare Zwangslage des Zedenten ist bei der hier vorliegenden Kollision der Globalzession zugunsten der kreditgebenden Bank einerseits mit der Globalzession zugunsten der Vermieterin der Baumaschinen (Klägerin) andererseits nicht gegeben.

Die Fälle des verlängerten Eigentumsvorbehalts zeichnen sich dadurch aus, daß der Vorbehaltskäufer seine künftige Forderung aus der Verwertung und/oder Weiterveräußerung der jeweiligen gelieferten Ware an den Vorbehaltsverkäufer als Ersatz dafür abtritt, daß dieser sein vorbehaltenes Eigentum an der Ware infolge der dem Vorbehaltskäufer erlaubten Weiterverwertung verliert. Diese Vorausabtretung hat somit den Sinn, dem Vorbehaltseigentümer den in seiner Sache verkörperten Wert weiter zu sichern, und zwar über den zum Verlust seines Eigentums führenden Verwertungsakt hinaus. Dabei ist der Vorbehaltseigentümer allerdings auf den konkreten Anspruch aus der Verwertung der jeweils veräußerten Sache beschränkt. Anders ist dies beim Globalzessionar, der im Sicherungsfall nach seiner Wahl auf ein ganzes Bündel von im voraus abgetretenen Forderungen zurückgreifen kann, ohne daß ein direkter Zusammenhang zwischen der Leistung des Sicherungsnehmers und den sicherungshalber übertragenen Forderungen des Sicherungsgebers besteht. Im Falle einer wirksamen früheren Globalzession zugunsten eines Dritten würde daher der Vorbehaltseigentümer nicht nur sein Vorbehaltseigentum, sondern auch die (verlängerte) Sicherheit in Form der dafür abgetretenen Forderung verlieren, also einen endgültigen Substanzverlust erleiden, ohne sich an anderen Forderungen des Zedenten schadlos halten zu können.

Dieses im Vergleich zum Globalzessionar sich ergebende besondere Schutzbedürfnis des Vorbehaltseigentümers hat auch Rückwirkungen auf die Lage des Zedenten. Verschweigt dieser eine zeitlich frühere Globalzession, begeht er dem Vorbehaltseigentümer gegenüber eine grobe Vertragsverletzung, weil er dessen Eigentum bzw. den darin verkörperten Wert gefährdet, unter Umständen sogar vernichtet. Legt er sie offen, muß er - gerade wegen dieser Gefährdungssituation - damit rechnen, daß der Vorbehaltseigentümer (gegebenenfalls auch andere Lieferanten) ihm künftig keine Ware mehr zur Weiterverwertung liefert, so daß er sein für ihn notwendiges wirtschaftliches Betätigungsfeld einbüßt. Der Zedent befindet sich somit in einer Zwangslage, die auch aus dem besonderen Schutzbedürfnis des Vorbehaltseigentümers und dem sich daraus ergebenden besonderen Pflichten- und Treueverhältnis des Zedenten seinem Lieferanten gegenüber herrührt. Daher fordert die Rechtsprechung von einem - zeitlich früheren - Globalzessionar (meist der kreditgebenden Bank), der diese Zwangslage seines Zedenten schon bei Vereinbarung der Globalzession kennt oder kennen muß, eine entsprechende Rücksichtnahme, widrigenfalls die Globalzession als sittenwidrig eingestuft werden kann.

Von einer vergleichbaren Zwangslage eines Mieters von Baumaschinen, die ihren Grund ebenfalls in einem besonderen Schutzbedürfnis des Vermieters und entsprechenden Treuepflichten des Mieters haben müßte, kann hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht ausgegangen werden. Anders als dem Vorbehaltseigentümer, dem der endgültige Substanz- bzw. Wertverlust der Sache droht, kann dem Vermieter lediglich temporär die Nutzung der Mietsache verlorengehen. Die Mietsache selbst bleibt ihm erhalten. Der Vermieter einer Sache ist daher weniger schutzwürdig als der Vorbehaltseigentümer (vgl. auch Thöne WUB I F 4. - 2.02 S. 420). Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hieraus auf eine geringere Reflexwirkung zu Lasten des Mieters schließt und seine Zwangslage (im Verhältnis zum Vermieter) als weniger knebelnd einstuft, vielmehr davon ausgeht, daß es nicht ausgeschlossen ist, daß der Mieter auch im Falle einer Offenlegung der zeitlich früheren Globalzession weiter die Möglichkeit behält, die benötigten Baumaschinen zu mieten oder zu leihen. Hinzu kommt, daß sich - anders als beim Zusammentreffen einer Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts einerseits mit einer Globalzession andererseits - hier zwei nach Art und Umfang gleichartige Globalzessionen (zugunsten der Bank und zugunsten des Vermieters) gegenüberstehen. Auch die Interessenlage der beiden Globalzessionare ist gleichartig. Damit aber ergibt sich kein Unterschied zu dem Normalfall, daß von zwei miteinander konkurrierenden Abtretungen nach dem Prioritätsgrundsatz lediglich die zeitlich frühere zum Rechtsübergang führen kann.

c) Der Globalzessionsvertrag vom 23. Dezember 1994 genügt auch den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Vorrang der Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt stellt, um die Sittenwidrigkeit der Globalzession auszuschließen (BGHZ 72, aaO; BGH Urteile vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 - aaO, vom 21. April 1999 - VIII ZR 128/98 - aaO; vom 8. Dezember 1998 - XI ZR 302/97 - aaO). Er sieht die Abtretung von Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten der Schuldnerin unterliegen, erst nach Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vor und stellt damit dessen Vorrang mit dinglicher Wirkung sicher.

d) Anhaltspunkte dafür, daß die Globalzession aus anderen Gründen sittenwidrig sein oder gegen § 9 AGBG verstoßen könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

e) Da es mithin schon an den objektiven Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der ersten Globalzession fehlt, kam es auf die - vom Berufungsgericht im übrigen bedenkenfrei erörterte - Frage des subjektiven Verstoßes der Bank gegen § 138 BGB (vgl. dazu BGHZ 32, 361, 366) nicht mehr an.

Hahne Fuchs Ahlt

V‚zina Dose

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