XII ZR 26/04

23.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

23. August 2006

Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1


a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig ist.

b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).


BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - OLG Dresden, AG Meißen


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 10. Juli 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. V‚zina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 5.531 ?

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

[2] Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 geborenen Kindes Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger beansprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002.

[3] In dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht und ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm bewohnte 23,83 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne Bad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 € zu zahlen.

[4] Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich verpflichtet, an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 € für die Zeit ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt ausgehend von der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit monatlich 707,70 € unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 650 ? ermittelt.

[5] Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 € zuzüglich Zinsen stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen, weiter, während der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

[6] Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[7] I. Revision

[8] 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den laufenden Unterhaltsleistungen für seinen Sohn die Regressforderung des Klägers mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhaltsforderung seines Sohnes und die auf den Kläger übergegangene Forderung nicht gleichzeitig bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein solches Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG führe im Ergebnis auch zu dem beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl bei § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1 BAföG handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Personen, die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In beiden Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den Leistenden über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf andere Umstände ankomme. Anders als bei § 91 BSHG, der den Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger regele, kämen Billigkeitsaspekte nicht zum Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle dadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigentlich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen für Unterhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im Sozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorgenommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem Ausgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der weiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich den Vorrang der Kindesunterhaltsansprüche, zulasse, sei es nicht erforderlich, die Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der Unterhaltsschuldner müsse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann bestünde für ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die Tatsachen seit der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit nicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift könne § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen sei, dass in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten künftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben könnte, neben dem laufenden Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen, sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass der Regressanspruch gegen den Beklagten in absehbarer Zeit verjähren werde, könne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht geltend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf künftige Leistung möglich gewesen.

[9] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[10] 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß §§ 1601 ff. BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit gegebenen Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe der unstreitig erfolgten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kläger

übergegangen sind.

[11] 3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendigung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes konkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607 Abs. 4 BGB. In beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, wenn der übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht und der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen. In diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegenüber dem übergegangenen Anspruch.

[12] Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen als auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsverbot bereits der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der Klage entgegenstehen kann.

[13] Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verwandte Formulierung "Geltendmachen" nicht darauf schließen, dass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "Geltendmachen" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der Zwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuldners im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsberechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zugriff auf seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein aufgrund der Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der Vollstreckung hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem Schutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass diese Gefahr durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im Tenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird.

[14] Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Legalzessionars sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklagte bei einer Befriedigung des Klägers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch des Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG FamRZ 2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine solche Handhabung des Benachteiligungsverbots würden die berechtigten Interessen des Legalzessionars in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse müsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut gerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjährung eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die übergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage vermag nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl. im Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Staudinger/Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).

[15] 4. Der Legalzessionar darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber nur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsberechtigten Rechnung trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der Gläubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den §§ 850 c Abs. 1 Satz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten Forderung bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstreckung eine abgekürzte Urteilsausfertigung (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder ein Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung - ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der Einschränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht benachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch Staudinger/Engler, BGB 2000 § 1607 Rdn. 52).

[16] Die Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht gerechtfertigt.

[17] II. Anschlussrevision

[18] 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet abgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in Rede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. Dadurch wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem Umfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert.

[19] 2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte seine Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im Berufungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt.

[20] III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in welcher Höhe der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der unter I 4 genannten Maßgabe stattzugeben sein.

[21] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

[22] Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.

Hahne Sprick Weber-Monecke

V‚zina Dose

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