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Graf-Schlicker (Hrsg.)

InsO
Kommentar zur Insolvenzordnung

2010, 2. Auflage
gebunden, 1471 Seiten
ISBN 978-3-8145-8139-2
98,00 EUR

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08.02.2010
BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08 - OLG Brandenburg

Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesell-schaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstel-lung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortfüh-rung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend redu-ziert. (1. Leitsatz des Gerichts)

08.02.2010
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - OLG Stuttgart

InsO § 91 Abs. 1

Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde.

InsO § 140 Abs. 1

Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bür-gerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich. (Leitsatz des Gerichts)

05.02.2010
BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09 - OLG Hamburg

Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog). (Leitsatz des Gerichts)

05.02.2010
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09 - LG Dortmund

Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt). (Leitsatz des Gerichts)

04.02.2010
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09 - LG Nürnberg-Fürth

Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkun-de gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu be-rücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist. (Leitsatz des Gerichts)

03.02.2010
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09 - LG Konstanz

Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insol-venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengens-verschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versa-gungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt). (Leitsatz des Gerichts)

02.02.2010
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08 - OLG Koblenz

Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträ-gers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB aF sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden. (1. Leitsatz des Gerichts)

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