BGH, Urteil vom 22. Oktober 2024 - X ZR 120/22

10.12.2024

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

22. Oktober 2024

AndererJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


Kraftfahrzeugschloss


EPÜ Art. 56; PatG § 4

Die Übernahme eines im Stand der Technik offenbarten Betätigungsmechanismus für eine ähnliche Vorrichtung kann auch dann naheliegen, wenn dieser Mechanismus zwar eine weitere, für die ähnliche Vorrichtung nicht benötigte Funktion erfüllt, im Stand der Technik aber ausdrücklich auf die beiden unterschiedlichen Funktionen hingewiesen wird und diese ohne weiteres voneinander getrennt werden können.


BGH, Urteil vom 22. Oktober 2024 - X ZR 120/22 - Bundespatentgericht


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Oktober 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 358 958 (Streitpatents), das am 3. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 10. Dezember 2008 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung für ein Kraftfahrzeugschloss betrifft.

[2] Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Vorrichtung (1) für ein Kraftfahrzeugschloss (2) zumindest umfassend eine Drehfalle (6), wobei die Drehfalle (6) eine Drehfallenachse (11), eine Schlosshalteraufnahme (24), eine Hauptrast (7) und eine Vorrast (8) umfasst und auf der Drehfallenachse (11) drehbar gelagert ist, eine Sperrklinke (9) mit einer Sperrklinkenachse (12), eine Sperrklinken-Hauptraststellung (22), einen Rastschenkel (10) und einen Rasthaken (13) mit einer Rasthakenblockierfläche (18), und einen Blockierhebel (14), der eine Blockierhebelachse (15), einen Auslöseschenkel (17) und einen Blockierschenkel (16) mit einer Blockierhebelkontaktfläche (19) aufweist, wobei der Blockierhebel (14) die Sperrklinke (9) über den Blockierschenkel (16) in einer Sperrklinken-Hauptraststellung (22) durch Kontaktierung der Blockerhebelkontaktfläche (19) mit der Rasthakenblockerfläche (18) in Öffnungsrichtung (25) der Sperrklinke (9) versperrt, wobei die Sperrklinke (9) während einer Öffnungsbewegung (27) der Drehfalle (6), einer Schließbewegung (26) der Drehfalle (6), einer Vorraststellung (40) der Drehfalle (6) und einer Offenstellung (21) der Drehfalle (6) in Bezug auf die Sperrklinken-Hauptraststellung (22) um einen Winkel a (23) von der Drehfalle (6) weg gedreht ist, wobei der Winkel a (23) stets größer als 0° ist.

[3] Patentanspruch 7 schützt ein Kraftfahrzeug, das ein Schloss mit einer solchen Vorrichtung aufweist.

[4] Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in vierzehn geänderten Fassungen verteidigt.

[5] Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1 bis 3, 9 und 11 bis 14. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

[6] Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

[7] I. Das Streitpatent betrifft ein Gesperre für ein Kraftfahrzeugschloss.

[8] 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents umfassen Vorrichtungen dieser Art, wie sie etwa aus der deutschen Patentanmeldung 10 2007 003 948 (NKL1) bekannt sind, üblicherweise eine Drehfalle, eine erste Sperrklinke als Hauptrast-Klinke, eine zweite Sperrklinke als Vorrast-Klinke und weitere Bauteile. Dabei leite die Drehfalle im verriegelten Zustand der Schlosseinheit ein Schwenkmoment in die erste Sperrklinke ein. Zum Öffnen der Schlosseinheit werde diese über die zweite Sperrklinke betätigt.

[9] 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine solche Vorrichtung weiter zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf ein geringes Gewicht, eine geringe Zahl an Bauteilen und eine leichte Betätigung.

[10] 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der nunmehr in erster Linie verteidigten Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

1. Vorrichtung (1) für ein Kraftfahrzeugschloss (2),

zumindest umfassend

2. eine Drehfalle (6), umfassend

2.1 eine Drehfallenachse (11), auf der die Drehfalle drehbar gelagert ist,

2.2 eine Schlosshalteraufnahme (24),

2.3 eine Hauptrast (7),

2.4 eine Vorrast (8);

3. eine einzelne Sperrklinke (9) mit

3.1 einer Sperrklinkenachse (12),

3.2 einer Sperrklinken-Hauptraststellung (22),

3.3 einem Rastschenkel (10),

3.4 einem Rasthaken (13) mit einer Rasthakenblockierfläche (18);

4. einen Blockierhebel (14), der aufweist:

4.1 eine Blockierhebelachse (15),

4.2 einen Auslöseschenkel (17),

4.3 einen Blockierschenkel (16) mit einer Blockierhebelkontaktfläche (19);

7. einen Auslösehebel (37),

7.1 der aus Kunststoff gefertigt ist,

7.0 mit einem Kontaktelement (39) für den Blockierhebel (14);

5. Der Blockierhebel (14) versperrt die Sperrklinke (9) über den Blockierschenkel (16) in einer der Sperrklinken-Hauptraststellung (22)

5.1 durch Kontaktierung der Blockierhebelkontaktfläche (19) mit der Rasthakenblockierfläche (18) in Öffnungsrichtung (25) der Sperrklinke (9).

6. Die Sperrklinke (9) ist

- während einer Öffnungsbewegung (27) der Drehfalle (6),

- einer Schließbewegung (26) der Drehfalle (6),

- einer Vorraststellung (40) der Drehfalle (6) und

- einer Offenstellung (21) der Drehfalle (6) in Bezug auf die Sperrklinken-Hauptraststellung (22)

um einen Winkel a (23) von der Drehfalle (6) weggedreht.

6.1 Der Winkel a (23) ist stets größer als 0°.

[11] 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

[12] a) Die Drehfalle ist gemäß Merkmalsgruppe 2 so ausgestaltet, dass sie im Zusammenwirken mit den übrigen Bauteilen zwei unterschiedliche Schließpositionen einnehmen kann.

[13] aa) Die in Merkmal 2.3 vorgesehene Hauptrast (7) steht in der Schließstellung des Schlosses in Eingriff mit der in Merkmalsgruppe 3 spezifizierten Sperrklinke (9). Diese nimmt hierbei die in Merkmal 3.2 vorgesehene Hauptraststellung ein.

[14] Die Anordnung der einzelnen Komponenten in dieser Stellung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 beispielhaft dargestellt.

[15] Ein ungewolltes Öffnen des Schlosses durch eine Bewegung der Drehfalle (6) im Uhrzeigersinn (27) und eine dadurch ausgelöste Drehung der Sperrklinke (9) in die entgegengesetzte Richtung (25) wird durch den in Merkmalsgruppe 4 spezifizierten Blockierhebel (14) verhindert. Dieser versperrt gemäß Merkmalsgruppe 5 die Sperrklinke in der Hauptraststellung, indem eine zu ihm gehörende Oberfläche (19) in Kontakt mit einer Oberfläche (18) der Sperrklinke steht.

[16] bb) Die in Merkmal 2.4 vorgesehene Vorrast (8) dient dazu, das Schloss in einer Zwischenposition zu halten, in der es noch nicht die Schließstellung erreicht hat, aber nicht mehr ungewollt geöffnet werden kann. Hierbei kommt üblicherweise ebenfalls eine Sperrklinke zum Einsatz.

[17] b) Der in Merkmalsgruppe 7 vorgesehene (in Figur 1 nicht dargestellte) Auslösehebel (37) dient dazu, den Blockierhebel aus der in Figur 1 gezeigten Stellung zu bewegen und damit ein Öffnen des Schlosses zu ermöglichen (Abs. 15).

[18] Hierzu weist der Auslösehebel gemäß Merkmal 7.0 ein Kontaktelement (39) für den Blockierhebel auf. Dieses kann auf den in Merkmal 4.2 vorgesehenen Auslöseschenkel (17) des Blockierhebels einwirken.

[19] c) Das in Merkmalsgruppe 6 vorgesehene Wegdrehen der Sperrklinke gewährleistet, dass der Blockierhebel (14) die Sperrklinke (9) in den in Merkmal 6 aufgezählten Situationen in Öffnungsrichtung (25) nicht blockiert (Abs. 23-26).

[20] Dies ist unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt, die das in Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel in der Vorraststellung zeigt.

[21] Bei einer Auslenkung der Sperrklinke um einen Winkel a (Linien 22 und 23) drückt der zur Sperrklinke (9) gehörende Rasthaken (13, siehe Figur 1) den Blockierschenkel (16, siehe Figur 1) aus der Blockierstellung weg. Deshalb bleibt eine Bewegung der Sperrklinke in Öffnungsrichtung (25) weiterhin möglich.

[22] Eine Bewegung der Drehfalle (6) in Öffnungsrichtung ist in dieser Position hingegen nicht möglich, weil die Außenkontur (35) des Segments (29) in der Aufnahme (20) des zur Sperrklinke (9) gehörenden Rastschenkels (10) liegt (Abs. 25).

[23] d) Gemäß Merkmal 3 in der Fassung des jetzigen Hauptantrags umfasst die Vorrichtung nur eine einzelne Sperrklinke (9).

[24] Dies bedeutet, dass für die Sperrung in der Vorraststellung keine zusätzliche Sperrklinke vorhanden sein darf, wie dies in den oben wiedergegebenen Figuren 1 und 5 dargestellt ist.

[25] Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend geltend macht, sieht Patentanspruch 1 eine Sperrfunktion der in Merkmal 3 vorgesehenen Sperrklinke für die Vorraststellung zwar nicht ausdrücklich vor. Die Vorgabe, dass nur eine einzelne Sperrklinke vorhanden ist, bezieht sich aber nicht nur auf die Hauptraststellung, sondern auf die geschützte Vorrichtung insgesamt. Deshalb darf auch für die Vorraststellung keine zusätzliche Sperrklinke vorgesehen sein.

[26] II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet.

[27] Der mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigte Gegenstand sei durch die deutsche Patentanmeldung 10 2006 055 438 (NKL2) nahegelegt. NKL2 offenbare alle Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme von Merkmal 4.2 und der Merkmalsgruppe 7. Auf der Suche nach Möglichkeiten, das in NKL2 erwähnte Auslösen des Blockierhebels zu bewirken, sei der Fachmann, ein Hochschulingenieur oder Master of Engineering der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern, auf die deutsche Offenlegungsschrift 10 2007 003 948 (NKL1) gestoßen. Diese zeige einen als zweite Sperrklinke (6) bezeichneten Auslösehebel aus Kunststoff. Dieser weise an einem Auslöserarm (9) ein Element auf, das mit der Kulisse (11) eines als Auslöseschenkel fungierenden Hebelarms des Blockierhebels (5) in Kontakt gebracht werden könne. Es habe nahegelegen, die in NKL2 beschriebene Vorrichtung um den in NKL1 gezeigten Auslösehebel zu ergänzen.

[28] Die mit den weiteren Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ebenfalls nicht patentfähig.

[29] III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand.

[30] 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ausgehend von NKL2 nahegelegen hat.

[31] a) NKL2 befasst sich mit der Verbesserung von Vorrichtungen für ein Kraftfahrzeugschloss mit einer Drehfalle und einer Sperrklinke.

[32] NKL2 schlägt hierzu eine Vorrichtung vor, bei der Sperrklinke und Drehfalle so angeordnet sind, dass der Kontaktkraftvektor zwischen ihnen in verriegeltem Zustand nicht in Richtung des ersten Lagerpunktes der Sperrklinke verläuft, sondern schräg dazu (S. 3 Z. 9-11).

[33] aa) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt, die den verriegelten Zustand zeigt.

[34] Die Hauptrast der Drehfalle (4) liegt an einem Kontaktpunkt (8) der Sperrklinke (5) an.

[35] Da der Kontaktkraftvektor (9) nicht durch den ersten Lagerpunkt (7) verläuft, kann die Drehfalle (4) auf die Sperrklinke (5) ein Drehmoment in Öffnungsrichtung (hier: im Uhrzeigersinn) übertragen. Dies ermöglicht eine besonders leichtgängige und damit geräuscharme Betätigung beim Öffnen des Gesperres (S. 8 Z. 17-24).

[36] Um ein selbsttätiges Öffnen zu vermeiden, ist zusätzlich ein verstellbarer Auslösehebel (12) vorgesehen, der in einem Lagerpunkt (15) drehbar gelagert ist. Dieser Auslösehebel (12) bildet zusammen mit der Sperrklinke (5) einen Haltepunkt (13) (S. 8 Z. 26-29).

[37] bb) Die Vorraststellung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.

[38] In dieser Position übt der Auslösehebel (12) auf die Sperrklinke (5) eine Verstellkraft in Richtung der Drehfalle (4) aus, so dass die entsprechende Kontur der Sperrklinke (5) mit der für die Vorrast (17) vorgesehenen Ausnehmung zusammenwirkt.

[39] In diesem Zustand kann die Drehfalle (4) weiter verdreht werden, bis die Sperrklinke (5) letztendlich wieder in der Hauptrast (18) zur Anlage kommt und mittels des Auslösehebels (12) arretiert ist (S. 10 Z. 8-14).

[40] cc) Als bevorzugte Ausgestaltung schlägt NKL2 eine mehrteilige Ausführung der Sperrklinke vor.

[41] Hierzu könnten zwei, gegebenenfalls auch drei oder vier Sperrhebel vorgesehen sein. Bei einer Ausgestaltung mit zwei Sperrhebeln seien diese bevorzugt gegeneinander bewegbar. Dies könne insbesondere dazu dienen, den mit der Drehfalle in Kontakt stehenden Sperrhebel in der Vorrast bzw. Hauptrast zu halten. Demnach wirke regelmäßig ein erster Sperrhebel mit der Drehfalle zusammen, während ein zweiter Sperrhebel mit dem ersten Sperrhebel zusammenwirke (S. 4 Z. 4-20).

[42] In unmittelbarem Anschluss daran bezeichnet es NKL2 des Weiteren als vorteilhaft, dass die Sperrklinke einen verstellbaren Auslösehebel aufweist, der mit der Sperrklinke kontaktierbar ist. Damit sei insbesondere eine Ausgestaltung einer mehrteiligen Sperrklinke angegeben, so dass auf die vorstehenden Erläuterungen ebenfalls Bezug genommen werde. Der Auslösehebel sei insbesondere (separat) betätigbar (S. 4 Z. 22-27).

[43] b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmalsgruppen 1, 2, 5 und 6 sowie die Merkmale 4, 4.1 und 4.3 offenbart.

[44] c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 3 vorweggenommen.

[45] Aus den oben wiedergegebenen Figuren 1 und 5 und den darauf bezogenen Angaben in der Beschreibung von NKL2 geht eindeutig hervor, dass die Sperrklinke (5) die Drehfalle (4) sowohl in der Hauptrast- als auch in der Vorrastposition an einer Bewegung hindert. In der Hauptrastposition wirkt hierbei der Auslösehebel (12) mit. Dieser ist, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, ein Blockierhebel im Sinne von Merkmalsgruppe 4.

[46] Dass die Beschreibung von NKL2 eine Ausgestaltung mit zwei, drei oder gar vier Sperrklinken als bevorzugt bezeichnet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn daraus zu entnehmen wäre, dass NKL2 das in den Figuren dargestellte und in der Beschreibung eingehend erläuterte (einzige) Ausführungsbeispiel als weniger vorteilhaft ansieht, änderte dies nichts daran, dass dieses Ausführungsbeispiel das Merkmal 3 offenbart.

[47] d) Wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind die Merkmalsgruppe 7 und das Merkmal 4.2 in NKL2 nicht offenbart.

[48] Wie bereits oben aufgezeigt wurde, führt NKL2 zwar aus, dass der Blockierhebel separat betätigt werden kann. NKL2 lässt aber offen, wie dies im Einzelnen geschieht.

[49] e) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmalsgruppe 7 und Merkmal 4.2 vorgesehene Ausgestaltung ausgehend von NKL2 durch NKL1 nahegelegt war.

[50] aa) Mangels konkreter Angaben zur Betätigung des Blockierhebels bestand Anlass, hierzu im Stand der Technik nach Hinweisen zu suchen.

[51] NKL1 bot sich hierfür an, weil darin ein ähnliches Schloss offenbart ist, das ebenfalls einen Blockierhebel umfasst.

[52] bb) Die Entgegenhaltung NKL1, die die Priorität von NKL2 in Anspruch nimmt, offenbart eine Schlosseinheit für ein Kraftfahrzeug mit einer Drehfalle, zwei Sperrklinken und einem Blockadehebel. Wie NKL2 schlägt auch NKL1 vor, die Drehfalle so anzuordnen, dass sie in der Schließstellung ein Drehmoment auf die (erste) Sperrklinke ausübt (Abs. 2). Wie bei NKL2 wird eine dauerhafte Verriegelung durch einen Blockadehebel gewährleistet (Abs. 3).

[53] (1) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt, die die Verriegelungsstellung zeigt.

[54] Neben der Drehfalle (2), der Sperrklinke (3) und dem Blockadehebel (5) ist eine zweite Sperrklinke (6) vorhanden.

[55] (2) Die zweite Sperrklinke (6) kann als flächiges Formteil ausgebildet sein und umfasst insbesondere Metall und/oder Kunststoff (Abs. 16). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

[56] Bei diesem Ausführungsbeispiel weist die Sperrklinke (6) einen Sperrarm (12), einen Auslöserarm (9) und einen Betätigungsarm (14) auf (Abs. 33).

[57] Um den verriegelten Zustand des Gesperres aufzulösen, kann die Sperrklinke (6) mittels eines am Betätigungsarm (14) angreifenden Hebels (15) im Uhrzeigersinn um die Achse (4) verschwenkt werden (Abs. 33). Ein am Auslöserarm (9) angebrachter Zapfen (10) kommt dadurch in Kontakt mit einer Kulisse (11) des Blockadehebels (5) und dreht diesen entgegen dem Uhrzeigersinn. Dadurch entfernt sich der Anschlag (24) von der ersten Sperrklinke (3), so dass diese freigegeben wird (Abs. 33).

[58] Um das Verschwenken der ersten Sperrklinke (3) auch in Ausnahmesituationen zu gewährleisten, weist diese Sperrklinke einen Mitnehmer (26) auf, über den die Drehbewegung der zweiten Sperrklinke (6) mittels einer darin ausgebildeten Ausnehmung (25) übertragen werden kann (Abs. 35).

[59] (3) Der Sperrarm (12) der zweiten Sperrklinke (6) verhindert ein Öffnen der Drehfalle in der Vorrastposition. Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt.

[60] Wenn die Vorrast (8) den Sperrarm (12) überstrichen hat, verschwenkt die zweite Sperrklinke (6), so dass der Sperrarm (12) mit seiner Aufnahme (13) einen Auflagepunkt für die Vorrast (8) bildet. Dadurch wird eine Bewegung der Drehfalle (3) in Öffnungsrichtung verhindert (Abs. 38).

[61] cc) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, verwirklicht die zweite Sperrklinke (6) die Merkmalsgruppe 7 und das Merkmal 4.2.

[62] Die zweite Sperrklinke (6) kann aus Kunststoff gefertigt sein und ist ein Hebel, mit dem eine Bewegung des als Blockierhebel im Sinne von Merkmal 4 fungierenden Blockadehebels (5) ausgelöst werden kann.

[63] Der am Auslöserarm (9) angebrachte Zapfen (10) ist ein Kontaktelement im Sinne von Merkmal 7.2. Er überträgt eine Kraft auf die zum Blockadehebel gehörende Kulisse (11), die ein Auslöseschenkel im Sinne von Merkmal 4.2 ist.

[64] dd) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass ausgehend von NKL2 Veranlassung bestand, den in NKL1 offenbarten Mechanismus zur Betätigung des Blockadehebels (5) auch bei der in NKL2 beschriebenen Vorrichtung einzusetzen.

[65] (1) Das in NKL1 offenbarte Zusammenspiel zwischen der Drehfalle (2), dem ersten Sperrhebel (3) und dem Bockadehebel (5) entspricht dem in NKL2 offenbarten Mechanismus. Daraus ergibt sich, dass die in NKL1 vorgeschlagene Ausgestaltung zur Betätigung des Blockadehebels auch für die in NKL2 offenbarte Vorrichtung geeignet ist.

[66] (2) Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass NKL1 eine Ausgestaltung mit zwei Sperrklinken vorsieht und dass das zur Betätigung des Blockadehebels eingesetzte Bauteil zugleich als zweite Sperrklinke fungiert.

[67] Aus den in NKL1 enthaltenen Figuren und aus der Beschreibung der Funktionen, die den einzelnen Bestandteilen der zweiten Sperrklinke (6) zukommen, ergibt sich, dass diese Funktionen unabhängig voneinander verwirklicht werden können. Die zweite Sperrklinke hat eine Art zeitlich versetzte bzw. voneinander abgegrenzte Doppelfunktion, nämlich zum einen als Sperrklinke in Bezug auf die Drehfalle und zusätzlich als Auslösehebel für den Blockadehebel (Abs. 11).

[68] Der Blockadehebel wird mittels des Betätigungsarms (14) und des Auslöserarms (9) in Bewegung versetzt. Die Verriegelung in der Vorrastposition erfolgt hingegen mittels des Sperrarms (12). Daraus ergibt sich, dass der Sperrarm für die ausgehend von NKL2 benötigte Auslösefunktion nicht erforderlich ist. Für die Verriegelung der Drehfalle in der Vorrastposition wird er nicht benötigt, weil im Ausführungsbeispiel der NKL2 eine einzige Sperrklinke die Sicherung sowohl in der Hauptrast- wie in der Vorraststellung bewirkt.

[69] (3) Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich aus NKL1 keine Veranlassung, die im Ausführungsbeispiel von NKL2 gewählte Ausgestaltung mit nur einer Sperrklinke zugunsten der in NKL1 offenbarten Variante mit zwei Sperrklinken aufzugeben.

[70] (a) Auch NKL2 bezeichnet eine Ausgestaltung mit zwei, drei oder sogar vier Sperrklinken zwar als bevorzugt. Das dort geschilderte (einzige) Ausführungsbeispiel zeigt jedoch, dass auch eine Ausgestaltung mit einer einzigen Sperrklinke alle gewünschten Funktionen erfüllen kann.

[71] (b) Zudem bezeichnet NKL2 eine solche Ausgestaltung ebenfalls als bevorzugt.

[72] Wie bereits oben aufgezeigt wurde, liegt nach der Diktion von NKL2 eine mehrteilige Sperrklinke schon dann vor, wenn die Sperrklinke einen verstellbaren Auslösehebel aufweist. Diese Ausgestaltung ist bei dem in NKL2 geschilderten Ausführungsbeispiel verwirklicht.

[73] (c) Damit bestand Anlass, für diese Variante ebenfalls nach einem geeigneten Betätigungsmechanismus zu suchen. NKL1 bot auch hierfür eine naheliegende Lösung, weil darin ausdrücklich auf die beiden unterschiedlichen Funktionen der zweiten Sperrklinke hingewiesen wird und diese beiden Funktionen ohne weiteres voneinander getrennt werden können.

[74] (4) Entgegen der Auffassung der Berufung sind auch die in NKL1 und NKL2 vorgeschlagenen Lösungen mit einer geringen Anzahl von Bauteilen realisierbar.

[75] Sowohl für die in NKL1 vorgeschlagene Ausgestaltung als auch für eine um einen Betätigungshebel ergänzte Vorrichtung gemäß NKL2 sind vier Baugruppen erforderlich, nämlich eine Drehfalle, eine Sperrklinke, ein Blockierhebel und eine zweite Sperrklinke bzw. ein Betätigungshebel. Dies entspricht der Anzahl der Baugruppen nach den Merkmalsgruppen 2, 3, 4 und 7.

[76] (5) Entgegen der Auffassung der Berufung führt die deutsche Offenlegungsschrift 10 2007 045 228 (NKL8) von NKL2 nicht weg.

[77] (a) Nach NKL8 ist eine zweite Sperrklinke (6) mittels eines zugehörigen zweiten Sperrklinkenlagers (6.1) an einem Schlossblech (3) drehbar befestigt und anhand einer Anbindung (X) mit einem Türgriff verbunden. Beim Öffnen der Fahrzeugtür wird mittels des Türgriffs ein Drehmoment (M3) auf die zweite Sperrklinke (6) ausgeübt, so dass eine aus der Stützkraft (F3) resultierende Reibkraft (FR2) an der (in der nachfolgend wiedergegebenen Figur nicht mit einem Bezugszeichen versehenen) Sperrfläche (A3) überwunden wird (Abs. 28). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 verdeutlicht dieses Zusammenwirken.

[78] (b) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, offenbart NKL8 damit einen ähnlichen Mechanismus zum Drehen des Blockierhebels wie NKL2.

[79] NKL8 lässt jedoch in gleicher Weise wie NKL2 offen, wie die Anbindung (X) mit dem Türgriff erfolgt. Auch bei Berücksichtigung von NKL8 bestand mithin Anlass, in anderen Veröffentlichungen - einschließlich NKL1 - nach Möglichkeiten zu einer konkreten Ausgestaltung des Auslösemechanismus zu suchen.

[80] (6) Dass im Stand der Technik darüber hinaus auch andere Mechanismen bekannt waren, um eine Öffnungsbewegung des Blockierhebels einzuleiten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

[81] Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es nahelag, solche Mechanismen für die in NKL2 offenbarte Vorrichtung in Betracht zu ziehen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, lag eine Heranziehung des in NKL1 offenbarten Mechanismus aus den oben aufgezeigten Gründen gleichwohl nahe.

[82] (7) Entgegen der Auffassung der Berufung erfordert die Übertragung des Auslösehebels von NKL1 auf NKL2 keine Umkonstruktion, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

[83] Die Drehachse des Auslösehebels kann auch in NKL2 wie bei NKL1 an der Drehachse der Sperrklinke angeordnet sein und der Blockierhebel entsprechend dem Bewegungsablauf angepasst werden.

[84] 2. Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

[85] a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung des zweitinstanzlichen Hauptantrags um folgendes Merkmal ergänzt werden:

7.2 Durch die Drehfalle (6) wirken keine Kräfte auf den Auslösehebel (37).

[86] Nach der Beschreibung gewährleistet die Betätigung des Blockierhebels über einen Auslösehebel eine Betätigung des Gesperres mit besonders geringen Betätigungskräften. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Betätigungskomfort besonders vorteilhaft. Darüber hinaus wirken durch die Drehfalle keine Kräfte auf den Auslösehebel. Dies hat den Vorteil, dass der Auslösehebel entsprechend dimensioniert werden kann. Zur Gewichtsreduktion kann er zudem aus Kunststoff gefertigt sein (Abs. 15).

[87] Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, schließt Merkmal 7.2 vor diesem Hintergrund nicht aus, dass in bestimmten Situationen Kräfte von der Drehfalle auf den Auslösehebel übertragen werden - etwa dann, wenn der Auslösehebel betätigt wird, während die Drehfalle mit einer in Öffnungsrichtung wirkenden Kraft beaufschlagt wird und diese auf den Blockierhebel überträgt.

[88] Ausgeschlossen sind durch Merkmal 7.2 Ausgestaltungen, bei denen der Auslösehebel schon seiner Funktion nach dazu bestimmt ist, von der Drehfalle ausgehende Kräfte aufzunehmen. Damit darf der Auslösehebel nicht gleichzeitig als Sperrhebel wirken, wie dies beispielsweise bei NKL1 erfolgt.

[89] b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine Ausgestaltung nach Merkmal 7.2 ausgehend von NKL2 durch NKL1 ebenfalls nahegelegt ist.

[90] Bei der in NKL1 vorgeschlagenen Vorrichtung ist Merkmal 7.2 allerdings nicht verwirklicht, weil die zugleich als Auslösehebel fungierende zweite Sperrklinke (6) in der Vorraststellung bestimmungsgemäß eine von der Drehfalle (2) ausgehende Kraft aufnimmt.

[91] Wie bereits oben dargelegt wurde, lag es ausgehend von NKL2 jedoch nahe, den in NKL1 offenbarten Auslösemechanismus separat zu übernehmen und von einer zusätzlichen Ausgestaltung des Hebels als zweite Sperrklinke abzusehen. Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 7.2 verwirklicht.

[92] 3. Hilfsantrag 3 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung.

[93] a) Nach Hilfsantrag 3 soll die Merkmalsgruppe 7 folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 2 sind hervorgehoben):

7' einen derart gestalteten Auslösehebel (37),

7.1 der aus Kunststoff gefertigt ist,

7.0 mit einem Kontaktelement (39) für den Blockierhebel (14);

7.2 dass durch die Drehfalle (6) wirken keine Kräfte auf den Auslösehebel (37) wirken.

[94] b) Der damit verteidigte Gegenstand unterscheidet sich (abgesehen davon, dass er keine Festlegung bezüglich des Materials enthält) in der Sache nicht von dem mit Hilfsantrag 2 verteidigten Gegenstand.

[95] 4. Hilfsantrag 9 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

[96] a) Nach Hilfsantrag 9 soll Merkmalsgruppe 7 wie folgt gefasst werden (Änderungen gegenüber dem zweitinstanzlichen Hauptantrag sind hervorgehoben):

7'' einen separat und getrennt von der Sperrklinke (9) und dem Blockierhebel (14) ausgebildeten Auslösehebel (37)

7.1 der aus Kunststoff gefertigt ist,

7.0' mit einem Kontaktelement (39) für den Auslöseschenkel (17) desn Blockierhebels (14);

[97] Entgegen der Auffassung der Berufung ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Auslösehebel mit der Sperrklinke oder dem Blockierhebel zusammenwirkt.

[98] Ein solches Zusammenwirken ist auch dann möglich, wenn die drei Bauteile separat voneinander ausgebildet sind. Ein Zusammenwirken zwischen Auslösehebel und Blockierhebel ist ohnehin erforderlich, wenn der Auslösehebel gerade die Funktion hat, den Blockierhebel in Bewegung zu setzen.

[99] b) Der damit verteidigte Gegenstand ist ebenfalls durch NKL2 und NKL1 nahegelegt.

[100] Sowohl in NKL1 als auch in NKL2 sind alle in diesem Zusammenhang relevanten Bauteile (Drehfalle, erste Sperrklinke, Blockierhebel und zweite Sperrklinke) separat ausgebildet. Dass sie zum Teil miteinander agieren, steht der Verwirklichung von Merkmal 7'' aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen.

[101] Unabhängig davon schlägt NKL1 das Zusammenwirken zwischen der ersten und der zweiten Sperrklinke mittels der Ausnehmung (25) und des Mitnehmers (26) nur als zusätzliche Maßnahme vor, um auch in Ausnahmesituationen ein sicheres Öffnen des Gesperres zu gewährleisten (Abs. 35). Ein Verzicht auf diese Ausgestaltung und das Inkaufnehmen der daraus resultierenden Nachteile reicht für die Bejahung erfinderischer Tätigkeit nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 37 - Gurtstraffer).

[102] 5. Für Hilfsantrag 11, der die Merkmale der Hilfsanträge 3 und 9 kombiniert, ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

[103] Eine Ausgestaltung nach diesen Merkmalen war aus den oben dargelegten Gründen auch in der beanspruchten Kombination nahegelegt.

[104] 6. Der mit Hilfsantrag 12 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

[105] a) Nach Hilfsantrag 12 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 11 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

9. Durch Verschwenken des Auslösehebels (37) wirkt das Kontaktelement (39) des Auslösearms (38) auf den Auslöseschenkel (17) des Blockierhebels (14), so dass der Blockierhebel (14) durch eine Schwenkbewegung den Rasthaken (13) der Sperrklinke (9) freigibt.

[106] b) Auch dies ist ausgehend von NKL2 durch NKL1 nahegelegt.

[107] Bei dem in NKL1 offenbarten Mechanismus zum Lösen der Verriegelung wirkt der am Auslöserarm (9) der zweiten Sperrklinke (6) angebrachte Zapfen (10) auf die als Auslöseschenkel fungierende Kulisse (11) des Blockadehebels (5) und bewirkt, dass dieser durch eine Schwenkbewegung die erste Sperrklinke (3) freigibt.

[108] Damit ist Merkmal 9 verwirklicht.

[109] 7. Für Hilfsantrag 13 gilt nichts anderes.

[110] a) Nach Hilfsantrag 13 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 12 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

10. Das Kontaktelement (39) des Auslösehebels (37) und der Blockierhebel (14) sind in einer Ausgangsstellung kontaktfrei angeordnet.

[111] b) Diese Ausgestaltung ist ebenfalls durch NKL2 und NKL1 nahegelegt.

[112] NKL1 sieht ausdrücklich vor, dass der Auslösezapfen der zweiten Sperrklinke nur zeitweise mit der Kulisse des Blockierhebels in Kontakt steht, und zwar vorzugsweise dann, wenn der Blockierhebel verschwenkt und die erste Sperrklinke freigegeben werden soll (Abs. 13).

[113] Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 10 verwirklicht.

[114] 8. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 14 hat das Streitpatent keinen Bestand.

[115] a) Nach Hilfsantrag 14 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 13 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

8. Der Rasthaken (13) überlappt die Blockierhebelkontaktfläche (19) des Blockierschenkels (16) in Richtung der Blockierhebelachse (15)

- während der Öffnungsbewegung (27) der Drehfalle (6),

- während der Schließbewegung (26) der Drehfalle (6),

- in der Vorraststellung (40) der Drehfalle (6) und

- in der Offenstellung (21) der Drehfalle (6)

stets derart, dass der Blockierhebel (14) die Sperrklinke (9) in Öffnungsrichtung der Sperrklinke (9) nicht blockiert.

[116] Die danach erforderliche Überlappung zwischen dem Rasthaken (13) der Sperrklinke (9) und der Kontaktfläche (19) am Blockierschenkel (16) des Blockierhebels (14) ist zum Beispiel in der oben wiedergegebenen Figur 5 des Streitpatents dargestellt. Sie hat zur Folge, dass der Blockierhebel von der Sperrklinke wegbewegt wird und eine Bewegung der Sperrklinke in Öffnungsrichtung möglich ist (Abs. 12, Abs. 23 f.).

[117] In der in Figur 1 dargestellten Schließstellung hat die Kontaktfläche (19) die seitliche Fläche des Rasthakens (13) hingegen passiert. In dieser Position liegt die Kontaktfläche (19) an der Blockierfläche (18) an. Dadurch wird eine Bewegung der Sperrklinke (9) in Öffnungsrichtung verhindert.

[118] b) Eine solche Ausgestaltung ist in NKL2 offenbart.

[119] Bei dem in NKL2 beschriebenen Ausführungsbeispiel liegt die Stirnseite des Auslösehebels (12) in der Schließstellung an einem Haltepunkt (13) an der Sperrklinke (5) an.

[120] In den anderen Positionen wird der Auslösehebel (12) hingegen durch einen seitlich des Haltepunkts (13) ausgebildeten Vorsprung der Sperrklinke (5) von dieser wegbewegt, so dass sich die Sperrklinke in Öffnungsrichtung bewegen kann.

[121] IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Marx

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